< 2 Mose 21 >

1 Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
Und dies sind die Gerichte, die du vor sie legen sollst:
2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden.
So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst.
3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
Ist er allein gekommen, so soll er auch allein ausgehen. Ist er der Gemahl eines Weibes, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.
Hat ihm sein Herr ein Weib gegeben, und sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sei das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn, und er geht allein aus.
5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb,
Und wenn der Knecht spricht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Söhne, ich will nicht frei ausgehen;
6 ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, daß er ihm diene ewiglich.
So lasse ihn sein Herr herzutreten vor Gott, und lasse ihn an die Tür oder den Türpfosten treten, und sein Herr durchbohre ihm mit einem Pfriemen das Ohr, daß er ihm diene für immer.
7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
Und verkauft ein Mann seine Tochter als Magd, so soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.
Ist sie übel in den Augen ihres Herrn, daß er sie sich nicht antraut, so lasse er sie einlösen; an auswärtiges Volk sie zu verkaufen, soll er keine Macht haben, daß er treulos gegen sie handle.
9 Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.
So er sie aber seinem Sohne antraut, so soll er nach dem Gericht der Töchter an ihr tun.
10 Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.
Nimmt er ihm eine andere dazu, so soll er von ihrer Kost, ihrer Decke und ihrer ehelichen Pflicht nichts verringern.
11 Tut er diese drei Stücke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.
Und tut er ihr diese drei nicht, so soll sie frei ohne Silber ausgehen.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
Wer einen Mann schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.
Hat er ihm aber nicht nachgestellt und ließ ihn Gott seiner Hand begegnen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.
14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten so aufgebracht war, daß er ihn vorsätzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe.
Vermißt sich aber ein Mann an seinem Genossen, um ihn mit List zu erwürgen, sollst du ihn von Meinem Altare wegnehmen, daß er sterbe.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
Und wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, daß man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.
Und wer einen Mann stiehlt und ihn verkauft, und er wird in seiner Hand gefunden, der soll des Todes sterben.
17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.
Und wer seinem Vater und seiner Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 Wenn Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, aber zu Bette liegen muß;
Und wenn Männer miteinander hadern und ein Mann den Genossen schlägt mit einem Stein oder mit der Faust und stirbt nicht, fällt aber auf das Lager;
19 und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen.
So soll, wenn er aufsteht und mit einer Stütze auf der Straße geht, der ihn schlug, ungestraft bleiben, nur für seine Versäumnis soll er ihm geben und ihn heilen lassen.
20 Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden;
Und schlägt ein Mann seinen Knecht, oder seine Magd mit dem Stocke, so daß er unter seiner Hand stirbt, so soll es gerächt werden.
21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist.
Bleibt er aber noch einen oder zwei Tage, so soll es nicht gerächt werden; denn es ist sein Geld.
22 Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.
Und wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß die Frucht von ihr ausgeht, aber sonst kein Unfall geschieht, so soll er um Geld gestraft werden, so viel der Gemahl des Weibes ihm auferlegt, und soll es vor Schiedsrichter geben.
23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele,
Ist aber ein Unfall geschehen, sollst du geben Seele um Seele.
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß;
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen [zur Entschädigung] für das Auge.
Und schlägt ein Mann seinen Knecht ins Auge oder seine Magd ins Auge und verdirbt es, soll er ihn frei entlassen um des Auges willen.
27 Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.
Und wenn einer seinem Knecht einen Zahn oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um des Zahnes willen.
28 Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft.
Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, so daß er stirbt, so soll der Ochse gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden, und der Herr des Ochsen soll ungestraft bleiben.
29 Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.
War aber der Ochse stößig seit gestern und ehegestern, und es war seinem Herrn bezeugt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und tötet er einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt werden und auch sein Herr sterben.
30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt.
Wird ihm eine Sühne auferlegt, so gebe er als Lösegeld für seine Seele, alles, was ihm auferlegt worden ist.
31 Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.
Oder stößt er einen Sohn oder stößt er eine Tochter, so tue man ihm nach dem selbigen Gericht.
32 Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.
Stößt der Ochse einen Knecht oder eine Magd, so gebe er dreißig Silbersekel seinem Herrn und der Ochse werde gesteinigt.
33 Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein,
Und so ein Mann eine Grube öffnet, oder so ein Mann eine Grube gräbt, und sie nicht bedeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten.
So soll der Herr der Grube Ersatz geben und seinem Herrn das Silber zurückgeben, das Tote aber gehört ihm.
35 Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
Und so eines Mannes Ochse, den Ochsen seines Genossen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Silber teilen und auch den toten sollen sie teilen.
36 Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.
Oder, wenn bekannt war, daß der Ochse stößig war seit gestern und ehegestern, und sein Herr ihn nicht verwahrt hatte, so soll er Ochsen für Ochsen erstatten, der tote aber soll ihm gehören.

< 2 Mose 21 >