< Hesekiel 45 >

1 Wenn ihr das Land zum Erbbesitze verlost, sollt ihr Jahwe eine Hebe davon abgeben, eine heilige Gabe vom Lande, 25000 Ellen lang und 20000 Ellen breit; das soll nach seinem ganzen Umfange ringsum heilig sein.
Und wenn ihr das Land durch das Los verteilt zum Erbe, sollt ihr für Jehovah eine Hebe heben als Heiliges vom Land, die Länge sei fünfundzwanzigtausend in die Länge, und die Länge zehntausend. Heilig sei es in all seiner Grenze ringsum.
2 Und von dem sollen auf das Heiligtum entfallen 500 Ellen im Geviert ringsum, und fünfzig Ellen soll sein Bezirk ringsum betragen.
Von diesem sei für das Heiligtum fünfhundert bei fünfhundert ins Gevierte ringsum und fünfzig Ellen sei sein Weichbild ringsum.
3 Von diesem Ausmaße sollst du abmessen einen Bezirk von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite; darauf soll das Heiligtum, das Hochheilige, zu stehen kommen.
Und sollst von diesem Maß messen in die Länge fünfundzwanzigtausend und in die Breite zehntausend, und darauf soll das Heiligtum, das Heilige des Heiligen sein.
4 Das ist eine heilige Gabe vom Lande; den Priestern, die das Heiligtum zu bedienen haben, die herannahen dürfen, um Jahwe zu bedienen, soll es gehören, und zwar soll es ihnen als Raum für Häuser dienen, indem es als heiliger Raum zum Heiligtume gehört.
Das Heiligtum vom Lande ist für die Priester, die Diener des Heiligtums; die zum Dienst tun Jehovah nahen, und ihnen sei es zum Orte für Häuser und das Geheiligte als Heiligtum.
5 Und ein Bezirk von 25000 Ellen Länge und 10000 Ellen Breite soll den Leviten, die den äußeren Dienst am Tempel besorgen, als Grundbesitz zufallen, zwanzig Städte zum Bewohnen.
Und fünfundzwanzigtausend in die Länge und zehntausend in die Breite soll für die Leviten sein, die Diener des Hauses, ihnen zum Eigentum für zwanzig Zellen.
6 Und zum Bodenbesitze der Stadt sollt ihr 5000 Ellen in der Breite und eine Länge von 25000 Ellen, entsprechend der Länge der heiligen Hebe, bestimmen. Das soll dem ganzen Hause Israel gehören.
Und als Eigentum der Stadt sollt ihr geben fünftausend in die Breite und in die Länge fünfundzwanzigtausend entlang der Hebe für das Heiligtum. Es sei für das ganze Haus Israel;
7 Für den Fürsten aber sollt ihr Landbesitz bestimmen auf beiden Seiten der heiligen Hebe und des Bodenbesitzes der Stadt, vor der heiligen Hebe und vor dem städtischen Bodenbesitz, sowohl auf der Westseite als auf der Ostseite, und in der Länge entsprechend einem der Landanteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze
Und für den Fürsten sei hüben und drüben von der Hebe des Heiligtums und dem Eigentum der Stadt, vor der Hebe des Heiligtums und vor dem Eigentum der Stadt, von der Meeresseite dem Meere zu, und von der Ostseite dem Osten zu; und die Länge sei entlang einem der Teile von der Grenze meerwärts bis zur Grenze ostwärts.
8 des Landes. Das soll ihm als Grundbesitz in Israel gehören, damit meine Fürsten mein Volk fortan nicht mehr vergewaltigen, sondern das übrige Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen.
Es sei ihm zum Lande, zum Eigentum in Israel; und nicht mehr sollen Meine Fürsten Mein Volk bedrücken und sollen das Land dem Hause Israels geben für seine Stämme.
9 So spricht der Herr Jahwe: Laßt's nun genug sein, ihr Fürsten Israels: Gewaltthat und Bedrückung schafft hinweg und übt vielmehr Recht und Gerechtigkeit. Hört auf, mein Volk zu berauben! ist der Spruch des Herrn Jahwe.
So spricht der Herr Jehovah: Es ist genug für euch, ihr Fürsten Israels. Tut weg Gewalttat und Verheerung, und tut Recht und Gerechtigkeit, und hebt auf eure Austreibungen von Meinem Volk, spricht der Herr Jehovah.
10 Ihr sollt richtige Wage, richtiges Epha und richtiges Bath führen.
Eine Waage der Gerechtigkeit und ein Ephah der Gerechtigkeit und ein Bath der Gerechtigkeit seien bei euch.
11 Das Epha und das Bath sollen einheitlich geregelt sein, so daß das Bath den zehnten Teil des Chomer faßt und das Epha den zehnten Teil des Chomer beträgt. Nach dem Chomer soll die Regelung erfolgen.
Ephah und Bath sollen ein Maß sein, so daß man das Bath als ein Zehntel vom Chomer halte und das Ephah den Zehntel des Chomers. Nach dem Chomer soll sein ihr Maß.
12 Und der Sekel soll 20 Gera betragen; fünf Sekel sollen fünf und zehn Sekel sollen zehn sein, und zu fünfzig Sekeln sollt ihr die Mine rechnen.
Und ein Schekel sei zwanzig Gerah, und zwanzig Schekel, fünfundzwanzig Schekel, fünfzehn Schekel sei bei euch die Mine.
13 Dies ist die Hebe, die ihr abgeben sollt: ein Sechstel Epha von jedem Chomer Weizen und ein Sechstel Epha von jedem Chomer Gerste.
Das soll die Hebe sein, die ihr hebet: Ein Sechstel Ephah von dem Chomer Weizen, und ein Sechstel Ephah von dem Chomer Gerste.
14 Und die Bestimmung in betreff des Öls lautet: ein Zehntel Bath von jedem Kor; zehn Bath machen ein Kor.
Und die Satzung vom Öl, das Bath Öl, der zehnte Teil des Baths vom Cor. Zehn Bath sind ein Chomer; denn zehn Bath machen ein Chomer;
15 Ferner ein Schaf von der Herde, von je zweihundert, als Hebe von allen Geschlechtern Israels zum Speisopfer und zum Brandopfer und zum Heilsopfer, um ihnen Sühne zu schaffen, ist der Spruch des Herrn Jahwe.
Und ein Schaf von der Herde von zweihundert von den bewässerten Wiesen Israels zum Speiseopfer und zum Brandopfer und zu Dankopfern, um für sie zu sühnen, spricht der Herr Jehovah.
16 Das ganze Volk soll zu dieser Hebe an den Fürsten in Israel verpflichtet sein.
Alles Volk im Lande sei für diese Hebe an den Fürsten in Israel.
17 Dem Fürsten aber sollen obliegen die Brandopfer und das Speisopfer und das Trankopfer an den Festen und den Neumonden und den Sabbaten bei allen Festversammlungen des Hauses Israel. Er soll herrichten lassen das Sündopfer und das Speisopfer und das Brandopfer und die Heilsopfer, um dem Hause Israel Sühne zu schaffen.
Und auf dem Fürsten seien die Brandopfer und das Speiseopfer und das Trankopfer an den Festen und an den Neumonden und an den Sabbathen bei allen Festversammlungen des Hauses Israel. Er soll das Sündopfer und das Speiseopfer und das Brandopfer und die Dankopfer bringen, zu sühnen für das Haus Israel.
18 So spricht der Herr Jahwe: Im ersten Monat, am ersten des Monats, sollst du einen fehllosen jungen Stier nehmen und das Heiligtum entsündigen.
So spricht der Herr Jehovah: Im ersten am ersten des Monats sollst du einen Farren nehmen, ein junges Rind, ohne Fehl, und das Heiligtum entsündigen.
19 Und der Priester soll etwas von dem Blute des Sündopfers nehmen und es an die Pfoste des Tempels und an die vier Ecken der Einfriedigung des Altars und an die Pfoste des Thors des inneren Vorhofs thun.
Und der Priester soll von dem Blut des Sündopfers nehmen und an die Türpfosten des Hauses und an die vier Ecken der Einfassung des Altars und an die Türpfosten am Tor des inneren Vorhofs sprengen.
20 Und ebenso sollst du thun im siebenten Monat, am ersten Tage des Monats, wegen derer, die sich etwa aus Irrtum oder Unwissenheit verfehlt haben, und sollt so den Tempel entsündigen.
Und du sollst also tun am siebenten des Monats wegen des Mannes, der sich versehen, und wegen des Einfältigen, auf daß ihr sühnt für das Haus.
21 Im ersten Monat, am vierzehnten Tage des Monats sollt ihr das Passahfest feiern; sieben Tage hindurch sollen ungesäuerte Brote gegessen werden.
Im ersten, am vierzehnten Tag des Monats soll bei euch das Paschah sein, das Fest der sieben Tage; Ungesäuertes sollt ihr essen.
22 Und der Fürst soll an jenem Tage für sich selbst und für das gesamte Volk des Landes einen Farren als Sündopfer herrichten lassen.
Und am selben Tage soll der Fürst für sich und für das ganze Volk des Landes einen Farren als Sündopfer bringen.
23 Und die Sieben Festtage hindurch soll er an jedem der sieben Tage als Brandopfer für Jahwe sieben Farren und sieben Widder ohne Fehl, sowie täglich einen Ziegenbock als Sündopfer herrichten lassen.
Und die sieben Tage des Festes soll er als Brandopfer Jehovah sieben Farren opfern und sieben Widder ohne Fehl die sieben Tage täglich, und als Sündopfer einen Bock der Ziegen täglich.
24 Und als Speisopfer soll er je ein Epha auf den Farren und ein Epha auf den Widder herrichten lassen und Öl, je ein Hin auf das Epha.
Und als Speiseopfer soll er ein Ephah für den Farren und ein Ephah für den Widder und für das Ephah ein Hin Öl nehmen.
25 Im siebenten Monat, am fünfzehnten Tage des Monats, am Hauptfeste soll er sieben Tage lang ebensoviel herrichten lassen, sowohl Sündopfer, als Brandopfer, als Speisopfer und Öl.
Im siebenten, am fünfzehnten Tag des Monats soll er am Feste dasselbe tun, sieben Tage, nach dem Sündopfer, nach dem Brandopfer und nach dem Speiseopfer und nach dem Öl.

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