< Liber Numeri 35 >

1 Hæc quoque locutus est Dominus ad Moysen in campestribus Moab supra Iordanem, contra Iericho:
Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:
2 Præcipe filiis Israel ut dent Levitis de possessionibus suis
Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk rings um dieselben her den Leviten geben.
3 urbes ad habitandum, et suburbana earum per circuitum: ut ipsi in oppidis maneant, et suburbana sint pecoribus ac iumentis:
Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere.
4 quæ a muris civitatum forinsecus, per circuitum, mille passuum spatio tendentur.
Und die Bezirke der Städte, welche ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;
5 Contra Orientem duo millia erunt cubiti, et contra Meridiem similiter erunt duo millia: ad mare quoque, quod respicit ad Occidentem, eadem mensura erit, et septentrionalis plaga æquali termino finietur. Eruntque urbes in medio, et foris suburbana.
und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.
6 De ipsis autem oppidis, quæ Levitis dabitis, sex erunt in fugitivorum auxilia separata, ut fugiat ad ea qui fuderit sanguinem: et exceptis his, alia quadraginta duo oppida,
Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr zweiundvierzig Städte geben.
7 id est, simul quadraginta octo cum suburbanis suis.
Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen achtundvierzig Städte sein.
8 Ipsæque urbes, quæ dabuntur de possessionibus filiorum Israel, ab his, qui plus habent, plures auferentur: et qui minus, pauciores. Singuli iuxta mensuram hereditatis suæ dabunt oppida Levitis.
Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt, von dem Stamme, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.
9 Ait Dominus ad Moysen:
Und Jehova redete zu Mose und sprach:
10 Loquere filiis Israel, et dices ad eos: Quando transgressi fueritis Iordanem in Terram Chanaan,
Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan ziehet,
11 decernite quæ urbes esse debeant in præsidia fugitivorum, qui nolentes sanguinem fuderint:
so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
12 in quibus cum fuerit profugus, cognatus occisi non poterit eum occidere, donec stet in conspectu multitudinis, et causa illius iudicetur.
Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer, daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.
13 De ipsis autem urbibus, quæ ad fugitivorum subsidia separantur,
Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein.
14 tres erunt trans Iordanem, et tres in Terra Chanaan,
Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein.
15 tam filiis Israel quam advenis atque peregrinis, ut confugiat ad eas qui nolens sanguinem fuderit.
Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
16 Si quis ferro percusserit, et mortuus fuerit qui percussus est: reus erit homicidii, et ipse morietur.
Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
17 Si lapidem iecerit, et ictus occubuerit: similiter punietur.
Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
18 Si ligno percussus interierit: percussoris sanguine vindicabitur.
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
19 Propinquus occisi, homicidam interficiet, statim ut apprehenderit eum, interficiet.
Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 Si per odium quis hominem impulerit, vel iecerit quippiam in eum per insidias:
Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, daß er gestorben ist,
21 aut cum esset inimicus, manu percusserit, et ille mortuus fuerit: percussor, homicidii reus erit. Cognatus occisi statim ut invenerit eum, iugulabit.
oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er gestorben ist, so soll der Schläger gewißlich getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 Quod si fortuitu, et absque odio,
Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat,
23 et inimicitiis quidquam horum fecerit,
oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht:
24 et hoc audiente populo fuerit comprobatum, atque inter percussorem et propinquum sanguinis quæstio ventilata:
so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten;
25 liberabitur innocens de ultoris manu, et reducetur per sententiam in urbem, ad quam confugerat, manebitque ibi, donec sacerdos magnus, qui oleo sancto unctus est, moriatur.
und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
26 Si interfector extra fines urbium, quæ exulibus deputatæ sunt,
Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,
27 fuerit inventus, et percussus ab eo qui ultor est sanguinis: absque noxa erit qui eum occiderit.
und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.
28 Debuerat enim profugus usque ad mortem Pontificis in urbe residere: postquam autem ille obierit, homicida revertetur in terram suam.
Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. -
29 Hæc sempiterna erunt, et legitima in cunctis habitationibus vestris.
Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.
30 Homicida sub testibus punietur: ad unius testimonium nullus condemnabitur.
Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen, daß er sterbe.
31 Non accipietis pretium ab eo, qui reus est sanguinis, statim et ipse morietur.
Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getötet werden.
32 Exules et profugi ante mortem Pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt:
Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor dem Tode des Priesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen.
33 ne polluatis terram habitationis vestræ, quæ insontium cruore maculatur: nec aliter expiari potest, nisi per eius sanguinem, qui alterius sanguinem fuderit.
Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Atque ita emundabitur vestra possessio, me commorante vobiscum. Ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israel.
Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, Jehova, wohne inmitten der Kinder Israel.

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