< 4 Mose 35 >

1 Und Jehovah redete zu Mose im Flachland Moabs am Jordan bei Jericho und sprach:
Und Jahwe redete mit Mose in den Steppen Moabs am Jordan gegenüber Jericho also:
2 Gebiete den Söhnen Israels, sie sollen den Leviten von dem Erbe ihres Eigentums Städte zum Wohnen geben: und ein Weichbild für die Städte rings um sie her sollt ihr den Leviten geben.
Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitze den Leviten Städte zu Wohnsitzen geben. Zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weidetrift rings um sie her geben;
3 Und die Städte sollen sie haben zum Wohnen, und ihre Weichbilder sollen sie haben für ihr Vieh und ihre Habe und für all ihre anderen Tiere.
und zwar sollen ihnen die Städte als Wohnsitz dienen, die dazu gehörenden Weidetriften aber sollen sie für ihre Lasttiere, ihren Viehstand und für alle ihre anderen Tiere haben.
4 Und die Weichbilder der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Mauer der Stadt ringsum auswärts tausend Ellen sein.
Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten abtreten werdet, von der Stadtmauer ab ringsum tausend Ellen weit erstrecken.
5 Und ihr sollt außerhalb der Stadt messen die Seite gegen Osten zweitausend nach der Elle, und die Seite gegen Mittag zweitausend nach der Elle, und die Seite nach dem Meere zu zweitausend nach der Elle, und die Seite gegen Mitternacht zweitausend nach der Elle, und die Stadt in der Mitte. Das soll ihnen das Weichbild der Städte sein.
Und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, während die Stadt in die Mitte zu liegen kommt. Das soll ihnen als Weidetrift bei den Städten zufallen.
6 Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollet, sollen sein die sechs Freistädte, die ihr gebet, daß dahin fliehe der Totschläger; und außer denselben sollt ihr zweiundvierzig Städte geben.
Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten abzutreten habt, so sollt ihr die sechs Freistädte abtreten, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außerdem aber sollt ihr zweiundvierzig Städte abtreten.
7 Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen achtundvierzig Städte sein, sie selbst und ihre Weichbilder.
Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten abzutreten habt, soll sich auf achtundvierzig Städte samt den zugehörigen Weidetriften belaufen.
8 Und die Städte, die ihr von dem Eigentum der Söhne Israels gebet, sollt ihr von dem, der viel hat, viel, und von dem, der wenig hat, wenig nehmen. Jeder Mann soll nach Verhältnis seines Erbes, das er ererbte, von seinen Städten an die Leviten geben.
Und zwar sollt ihr die größeren Stämme der Israeliten mehr, die kleineren weniger Städte von ihrem Erbbesitz abtreten lassen; nach Maßgabe des erblichen Besitzes, den sie zu eigen erhalten werden, sollen sie ein jeder eine Anzahl seiner Städte an die Leviten abtreten.
9 Und Jehovah redete zu Mose und sprach:
Und Jahwe redete mit Mose also:
10 Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan setzet,
Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan hinüber in das Land Kanaan kommt,
11 So leset euch Städte aus, die Freistädte für euch sein sollen, daß dahin fliehe ein Totschläger, der jemand aus Versehen erschlagen hat.
so sollt ihr geeignete Städte bestimmen, damit sie euch als Freistädte dienen; dorthin mag fliehen, wer einen Totschlag begangen, einen Menschen unvorsätzlich getötet hat.
12 Und die Städte sollen euch zur Freistätte sein vor dem Bluträcher, auf daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde zu Gericht gestanden.
Und zwar sollen euch diese Städte als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, bis er zum behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat.
13 Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Freistädte für euch sein.
Es sollen aber der Freistädte, die ihr abzutreten habt, sechs sein.
14 Drei der Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Freistädte sollen sie sein.
Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abtreten und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abtreten; Freistädte sollen es sein.
15 Für die Söhne Israels und für den Fremdling und den Beisaßen in ihrer Mitte sollen diese sechs Freistädte sein, daß dahin fliehe ein jeder, der jemand aus Versehen erschlagen hat.
Den Israeliten, sowie dem Fremden und dem Beisassen unter euch, sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin ziehe, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.
16 Und wenn einer mit einem eisernen Gerät ihn geschlagen hat und er stirbt, der ist ein Mörder: Und der Mörder soll des Todes sterben.
Hat er ihn aber mit einem eisernen Geräte getroffen, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
17 Und hat er ihn mit einem Stein der Hand, wovon man sterben kann, geschlagen, und er starb, so ist er ein Mörder: Der Mörder soll des Todes sterben.
Wenn er ihn mit einem Steine, den er in der Hand führte, und durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
18 Oder hat er ihn mit einem hölzernen Gerät der Hand, davon man sterben kann, geschlagen, und er starb, so ist er ein Mörder: Der Mörder soll des Todes sterben.
Und wenn er ihn mit einem hölzernen Geräte, das er in der Hand führte, und durch das einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
19 Der Bluträcher töte den Mörder. Wo er auf ihn stößt, soll er ihn töten.
Und zwar soll der Bluträcher den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 Und hat er ihn aus Haß gestoßen, oder durch Nachstellung auf ihn geworfen, und er starb,
Und wenn er ihm aus Haß einen Stoß gegeben oder absichtlich etwas auf ihn geworfen hat, so daß er starb,
21 Oder hat er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen, und er starb, so soll der Schläger des Todes sterben, er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er auf ihn stößt.
oder wenn er ihn aus Feindschaft auch nur mit der Hand geschlagen hat, so daß er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 Stößt er ihn aber unversehens ohne Feindschaft, oder wirft er auf ihn irgend etwas, ohne Nachstellung,
Hat er ihn aber von ungefähr gestoßen, ohne daß Feindschaft vorlag, oder unabsichtlich irgend ein Geräte auf ihn geworfen
23 Oder trifft ihn mit irgendeinem Stein, der ihn töten kann ohne daß er es sieht, und er fällt auf ihn, und er stirbt; er war ihm aber nicht feind und suchte nicht sein Übel,
oder irgend einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen lassen, so daß er starb, während er doch keine Feindschaft gegen ihn hegte und ihm nichts Böses zufügen wollte,
24 So soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat und dem Bluträcher nach diesen Rechten.
so soll die Gemeinde nach obigen Rechtssatzungen schiedsrichterlich zwischen dem Schläger und dem Bluträcher entscheiden.
25 Und die Gemeinde errette den Totschläger aus der Hand des Bluträchers, und die Gemeinde bringe ihn zurück zur Freistadt, wohin er geflohen war, und er wohne darin bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit heiligem Öle gesalbt.
Und die Gemeinde soll den Totschläger vor dem Bluträcher retten und die Gemeinde soll ihn in die Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, zurückbringen lassen, und er soll in ihr bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
26 Geht aber der Totschläger heraus über die Grenze der Freistadt, dahin er geflohen ist,
Sollte aber der Totschläger den Bereich der Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, verlassen,
27 Und findet ihn der Bluträcher außerhalb der Grenze der Freistadt, und schlägt der Bluträcher den Totschläger zu Tode, so hat er keine Blutschuld.
und der Bluträcher ihn außerhalb des Bereichs der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, antreffen, und sollte dann der Bluträcher den Totschläger töten, so hat er keine Blutschuld.
28 Denn in der Freistadt soll er wohnen bis zum Tod des Hohenpriesters; nach des Hohenpriesters Tod aber mag der Totschläger in sein Landeseigentum zurückkehren.
Denn jener hat in der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben; nach dem Tode des Hohenpriesters jedoch darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo er seinen Erbbesitz hat.
29 Und dies soll Satzung des Rechtes für euch sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.
Diese Bestimmungen sollen euch als Rechtssatzung gelten, die ihr beobachten sollt von Geschlecht zu Geschlecht in allen euren Wohnsitzen.
30 Wenn irgendeiner jemand erschlägt, soll man den Totschläger totschlagen nach dem Munde von Zeugen. Ein Zeuge aber kann nicht aussagen wider eine Seele, so daß sie sterbe.
Wenn jemand einen Menschen erschlägt, so soll man auf Grund der Aussage von Zeugen den Mörder hinrichten; doch soll auf die Aussage nur eines Zeugen hin niemand zum Tode verurteilt werden.
31 Und ihr sollt keine Sühne für die Seele eines Mörders nehmen, der des Todes schuldig ist; sondern er soll des Todes sterben.
Ihr dürft aber kein Lösegeld annehmen für das Leben des Mörders, der des Todes schuldig ist, vielmehr soll er mit dem Tode bestraft werden.
32 Und ihr sollt keine Sühne nehmen von dem, der in die Freistadt geflohen, daß er zurückkehrete, im Lande zu wohnen, vor dem Tode des Priesters.
Auch dürft ihr kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, daß einer nicht in die Stadt, die ihm Zuflucht bietet, zu fliehen braucht, sondern noch vor dem Tode des Priesters wiederkommen und irgendwo im Lande wohnen darf.
33 Auf daß ihr das Land, darin ihr seid, nicht entheiliget; denn das Blut ist es, welches das Land entheiligt, und das Land wird nicht gesühnt für das Blut, das in ihm vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
Und ihr sollt das Land, in welchem ihr euch befindet, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande wird nicht Sühne geschafft für das Blut, das in ihm vergossen ward, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Und du sollst nicht verunreinigen das Land, in dem ihr wohnet, in dessen Mitte Ich Selbst wohne; denn Ich, Jehovah, wohne inmitten der Söhne Israels.
So verunreinigt denn das Land nicht, in welchem ihr wohnt, da auch ich darin wohne; denn ich, Jahwe, wohne unter den Israeliten.

< 4 Mose 35 >