< Hesekiel 48 >

1 Und das sind die Namen der Stämme: Am nördlichen Ende zur Seite des Weges, auf dem man von Hetlon bis nach Hamat und bis Hazar-Enon kommt, an der Grenze von Damaskus im Norden, zur Seite von Hamat, soll Dan seinen Teil haben von der Ostseite bis zur Westseite.
Und das sind die Namen der Stämme: Vom Ende gen Mitternacht, zur Seite des Weges nach Chethlon, wo man kommt gen Chamath, Chazar Enan an der Grenze von Damask, mitternachtwärts, zur Seite Chamaths von der Ostecke zum Meere ist eins für Dan.
2 Neben dem Gebiet von Dan, von der Ostseite bis zur Westseite Asser einen Anteil; neben dem Gebiet von Asser,
Und an der Grenze Dans von der Ostecke bis zur Ecke meerwärts, hat Ascher eines.
3 von der Ostseite bis zur Westseite, Naphatli einen Anteil;
Und an der Grenze Aschers von der Ostecke bis zur Ecke meerwärts hat Naphthali eines.
4 neben dem Gebiet von Naphtali, von der Ostseite bis zur Westseite, Manasse einen Anteil;
Und an der Grenze Naphthalis von der Ostecke bis zur Ecke meerwärts hat Menascheh eines.
5 neben Manasses Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Ephraim einen Anteil;
Und an der Grenze Menaschehs von der Ecke ostwärts bis zur Ecke meerwärts hat Ephraim eines.
6 neben dem Gebiet von Ephraim, von der Ostseite bis zur Westseite, Ruben einen Teil;
Und an der Grenze Ephraims von der Ecke ostwärts und bis zur Ecke meerwärts hat Ruben eines.
7 neben dem Gebiet von Ruben, von der Ostseite bis zur Westseite, Juda einen Teil.
Und an der Grenze Rubens von der Ostecke bis zur Ecke meerwärts hat Jehudah eines.
8 Aber neben dem Gebiet von Juda, von der Ostseite bis zur Westseite, soll die Gemarkung liegen, die ihr abgeben sollt, 25000 breit und so lang, wie sonst ein Teil von der Ostseite bis zur Westseite; in der Mitte derselben soll das Heiligtum stehen.
Und an der Grenze Jehudahs von der Ostecke bis zur Ecke meerwärts soll die Hebe sein, die ihr heben sollt, fünfundzwanzigtausend in die Breite, und in die Länge wie einer der Teile von der Ecke ostwärts bis zur Ecke meerwärts, und in seiner Mitte sei das Heiligtum.
9 Und die Gemarkung, welche ihr dem HERRN abzugeben habt, soll 25000 lang und 20000 breit sein.
Die Hebe, die ihr Jehovah hebet, soll in die Länge fünfundzwanzigtausend und in die Breite zehntausend sein.
10 Und diese heilige Gemarkung soll diesen gehören: Den Priestern ein Bezirk von 25000 nach Norden, 10000 nach Westen und 10000 nach Osten in der Breite, und nach Süden 25000 lang. In der Mitte desselben aber soll das Heiligtum des HERRN stehen.
Und für diese soll die Hebe der Heiligkeit sein den Priestern, gegen Mitternacht fünfundzwanzigtausend und gegen das Meer zehntausend in die Breite, und gegen Osten zehntausend in die Breite, und gegen Mittag in die Länge fünfundzwanzigtausend, und in ihrer Mitte sei Jehovahs Heiligtum.
11 Den geheiligten Priestern soll das zugehören, den Söhnen Zadoks, welche meinen Dienst versehen haben, die nicht abgeirrt sind wie die Leviten, als die Kinder Israel irre gingen.
Es soll sein für die Priester, die geheiligt sind von den Söhnen Zadoks, welche die Hut gehütet, die nicht abgeirrt, als die Söhne Israels abirrten, wie die Leviten abgeirrt.
12 Also soll ihnen von der Gemarkung des geschenkten Landes ein Bezirk gehören, das Allerheiligste, neben dem Gebiet der Leviten.
Und eine Hebe von der Hebe des Landes soll ihnen sein, das Heilige des Heiligen bei der Grenze der Leviten.
13 Den Leviten aber, entsprechend dem Gebiet der Priester, eine Gemarkung 25000 lang und 10000 breit. Die ganze Länge soll 25000 und die Breite 10000 betragen.
Und die Leviten sollen haben der Grenze der Priester entlang fünfundzwanzigtausend in die Länge, und in die Breite zehntausend. Die ganze Länge soll sein fünfundzwanzigtausend und die Breite zehntausend;
14 Und von diesem [Gebiet] sollen sie nichts verkaufen noch vertauschen; und dieser Erstling des Landes darf nicht in andern Besitz übergehen; denn er ist dem HERRN geheiligt.
Und sollen nichts davon verkaufen noch vertauschen, noch veräußern das Erstling des Landes, denn Heiligkeit ist es dem Jehovah.
15 Die übrigen 5000 aber, welche von der ganzen Breite von 25000 übrig sind, sollen als Allmende zur Stadt gehören, als Wohnplatz und Weideland, und die Stadt soll mitten drin stehen.
Und die fünftausend, die übrig sind in der Breite vorn an den fünfundzwanzigtausend, sollen gemeines Land sein, für die Stadt zum Wohnen und zum Weichbilde, und die Stadt sei in der Mitte.
16 Und das sollen ihre Maße sein: die Nordseite 4500, die Südseite 4500, die Ostseite 4500 und die Westseite 4500.
Und das sind ihre Maße: Die Mitternachtseite viertausendfünfhundert, und die Mittagseite viertausendfünfhundert, und die Ostseite viertausendfünfhundert, und die Meerseite viertausendfünfhundert.
17 Die Allmende soll im Norden 250, im Süden 250, im Osten 250 und im Westen 250 messen.
Und das Weichbild der Stadt soll sein gen Mitternacht zweihundertfünfzig, und gen Mittag zweihundertfünfzig, und gen Osten zweihundertfünfzig, und gegen das Meer zweihundertfünfzig.
18 Aber das Übrige von der Länge der heiligen Gemarkung, die 10000 im Osten und die 10000 im Westen, was neben der heiligen Gemarkung liegt, dessen Ertrag soll den Arbeitern der Stadt zur Speise dienen.
Und was neben der Hebe des Heiligtums noch übrigbleibt in der Länge entlang der Hebe der Heiligkeit, zehntausend gegen Osten und zehntausend dem Meere zu, und ist entlang der Hebe des Heiligtums, dessen Ertrag sei zum Brot für die, welche der Stadt dienen.
19 Und die Arbeiter der Stadt sollen aus allen Stämmen Israels genommen werden.
Und die, so in der Stadt dienen, sollen aus allen Stämmen Israels ihr dienen.
20 Die ganze Gemarkung soll 25000 ins Geviert betragen; als heilige Gemarkung sollt ihr sie samt dem Grundbesitz der Stadt abgeben.
Die ganze Hebe sei fünfundzwanzigtausend bei fünfundzwanzigtausend; als Geviertes sollt ihr die Hebe des Heiligtums heben zum Eigentum der Stadt.
21 Aber das Übrige soll dem Fürsten gehören, zu beiden Seiten der heiligen Gemarkung und des Grundbesitzes der Stadt, längs der 25000 der Gemarkung bis zur Ostgrenze und längs der 25000 bis zur Westgrenze, entsprechend den Stammanteilen. Das gehört dem Fürsten; die heilige Gemarkung aber und das Heiligtum des Hauses liegt mitten drin.
Und das übrige sei für den Fürsten hüben und drüben an der Hebe der Heiligkeit und am Eigentum der Stadt vorn an den fünfundzwanzigtausend der Hebe bis zur Grenze gen Osten und meerwärts, vor den fünfundzwanzigtausend bei der Grenze meerwärts, den Teilen entlang sei für den Fürsten; und die Hebe der Heiligkeit und das Heiligtum des Hauses seien in dessen Mitte.
22 Es soll auch von dem Eigentum der Leviten und von dem Eigentum der Stadt an, welches zwischen dem Teil des Fürsten liegt, alles was zwischen dem Gebiet von Juda und Benjamin liegt, dem Fürsten gehören.
Und von dem Eigentum der Leviten, vom Eigentum der Stadt, die inmitten dessen sind, das des Fürsten ist, zwischen der Grenze Jehudahs und der Grenze Benjamins, das sei des Fürsten.
23 Von den übrigen Stämmen aber soll Benjamin von der Ostseite bis zur Westseite einen Teil empfangen;
Und von den übrigen Stämmen von der Ecke ostwärts bis zur Ecke meerwärts hat Benjamin einen;
24 und neben Benjamins Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Simeon einen Teil;
Und an der Grenze Benjamins von der Ecke ostwärts bis zur Ecke meerwärts hat Simeon einen;
25 neben Simeons Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Issaschar einen Teil;
Und an der Grenze Simeons von der Ecke ostwärts bis zur Ecke meerwärts hat Jissaschar einen;
26 neben Issaschars Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Sebulon einen Teil;
Und an der Grenze Jissaschars von der Ecke ostwärts bis zur Ecke meerwärts hat Sebulon einen;
27 neben Sebulons Gebiet, von der Ostseite bis zur Westseite, Gad einen Teil;
Und an der Grenze Sebuluns von der Ecke ostwärts bis zur Ecke meerwärts hat Gad einen.
28 neben Gads Gebiet aber, auf der Südseite, gegen Mittag, soll die Grenze von Tamar bis zum Haderwasser bei Kades und durch den Bach zum großen Meere laufen.
Und an der Grenze Gads auf der Seite gen Mittag südlich sei die Grenze von Thamar bis zum Haderwasser, von Kadesch bis gegen den Bach hin zum großen Meer.
29 Dies ist das Land, das ihr als Erbbesitz unter die Stämme Israels verlosen sollt; und das sind ihre Anteile, spricht Gott, der HERR.
Dies ist das Land, das ihr als Erbe den Stämmen Israels zufallen lassen sollt, und dies sind ihre Teile, spricht der Herr Jehovah.
30 Und dies sollen die Ausgänge der Stadt sein: An der Nordseite, welche 4500 mißt,
Und dies sind die Ausgänge der Stadt: von der Ecke der Mitternacht viertausendfünfhundert sei ihr Maß.
31 (und zwar sollen die Tore der Stadt nach den Namen der Stämme Israels benannt werden): drei Tore gegen Norden; das erste Ruben, das zweite Juda, das dritte Levi.
Und die Tore der Stadt seien nach dem Namen der Stämme Israels: drei Tore gen Mitternacht, ein Tor Ruben, ein Tor Jehudah, ein Tor Levi.
32 Und auf der Ostseite 4500 und drei Tore: das erste Tor Joseph, das zweite Benjamin, das dritte Dan.
Und auf der Ecke gen Osten viertausendfünfhundert; und drei Tore, und zwar: Tor Joseph eines, Tor Benjamin eines und Tor Dan eines.
33 Auch die Südseite mißt 4500 und hat drei Tore: das erste Simeon, das zweite Issaschar, das dritte Sebulon.
Und auf der Mittagseite viertausendfünfhundert das Maß, und drei Tore: Tor Schimeon eines, Tor Jissaschar eines, Tor Sebulun eines.
34 Die Westseite mißt auch 4500 und hat ihre drei Tore: das erste Gad, das zweite Asser, das dritte Naphtali.
Die Seite nach dem Meer viertausendfünfhundert. Ihrer Tore sind drei: ein Tor Gad, ein Tor Ascher, Naphthali ein Tor.
35 Der ganze Umfang beträgt 18000. Und der Name der Stadt soll fortan lauten: «Der HERR ist hier!»
Ringsum achtzehntausend, und der Name der Stadt sei von dem Tage an Jehovah allda!

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