< 4 Mose 29 >

1 Im siebenten Monat aber, am ersten des Monats, sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten: als Tag des Lärmblasens soll er euch gelten.
Und im siebenten Monat, am ersten des Monats sollt ihr heilige Zusammenberufung haben; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun. Ein Tag des Lärmblasens sei er euch.
2 Da sollt ihr als Brandopfer zum lieblichen Geruch für Jahwe herrichten: einen jungen Stier, einen Widder und sieben fehllose, einjährige Lämmer.
Und ein Brandopfer sollt ihr Jehovah machen zum Geruch der Ruhe, einen jungen Farren von den Rindern, einen Widder, sieben einjährige Lämmer ohne Fehl.
3 Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder
Und ihr Speiseopfer sei drei Zehntel Semmelmehl mit Öl vermischt auf den Farren, zwei Zehntel auf den Widder;
4 und je ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer.
Und ein Zehntel auf das eine Lamm, für die sieben Lämmer;
5 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu schaffen, -
Und ein Ziegenbock, als Sündopfer, euch zu sühnen;
6 außer dem Neumond-Brandopfer und dem zugehörigen Speisopfer, sowie außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern, die ihnen beizugeben sind, wie es sich gebührt - zum lieblichen Geruch, als ein Jahwe dargebrachtes Feueropfer.
Außer dem Brandopfer des Neumondes und seinem Speiseopfer, und dem beständigen Brandopfer und dessen Speiseopfer und deren Trankopfern, nach ihrem Rechte, zum Geruch der Ruhe, ein Feueropfer für Jehovah.
7 Und am zehnten Tage desselben siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten und euch kasteien; da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten.
Und am zehnten dieses siebenten Monats sollt ihr eine heilige Zusammenberufung haben und eure Seelen demütigen. Keinerlei Arbeit sollt ihr tun.
8 An Brandopfern habt ihr Jahwe darzubringen, als lieblichen Geruch: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige Lämmer; fehllos sollt ihr sie liefern.
Und dem Jehovah sollt ihr zum Geruch der Ruhe als Brandopfer darbringen einen jungen Farren von den Rindern, einen Widder, sieben einjährige Lämmer. Ohne Fehl sollen sie sein für euch.
9 Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,
Und ihr Speiseopfer sei Semmelmehl mit Öl vermischt, drei Zehntel auf den Farren, zwei Zehntel auf den einen Widder;
10 je ein Zehntel zu jedem der sieben Lämmer.
Je ein Zehntel auf das eine Lamm für die sieben Lämmer;
11 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Sündopfer zur Entsündigung und dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern.
Ein Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Sündopfer der Sühne und dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und ihre Trankopfer.
12 Und am fünfzehnten Tage der siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten, sondern sollt Jahwe ein Fest feiern sieben Tage lang.
Und am fünfzehnten Tag des siebenten Monats sollt ihr eine heilige Zusammenberufung haben und keinerlei Dienstarbeit tun, sondern sieben Tage ein Fest für Jehovah feiern.
13 Und an Brandopfern, als Feueropfer zu lieblichem Geruch für Jahwe, habt ihr darzubringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige Lämmer; fehllos müssen sie sein.
Und sollt als Brandopfer darbringen dem Jehovah ein Feueropfer zum Geruch der Ruhe: dreizehn junge Farren von den Rindern, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer. Ohne Fehl sollen sie sein;
14 Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu jedem der dreizehn Farren, zwei Zehntel zu jedem der beiden Widder
Und ihr Speiseopfer, Semmelmehl mit Öl vermischt, drei Zehntel zu dem einen Farren für die dreizehn Farren, zwei Zehntel für den einen Widder, für die zwei Widder.
15 und je ein Zehntel zu jedem der vierzehn Lämmer.
Und je ein Zehntel für das eine Lamm, für die vierzehn Lämmer.
16 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
Und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage: zwölf junge Stiere, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer
Und am zweiten Tage zwölf junge Farren von den Rindern, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl;
18 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, den Widdern und den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht.
19 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern.
Und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und ihren Trankopfern.
20 Am dritten Tage: elf Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose, einjährige Lämmer
Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl.
21 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
22 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
Und einen Bock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
23 Am vierten Tage: Zehn Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose, einjährige Lämmer
Und am vierten Tage zehn Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl;
24 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
Ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
25 Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
Und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
26 Am fünften Tage neun Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer
Und am fünften Tage neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl;
27 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
28 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
29 Am sechsten Tage: acht Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer
Und am sechsten Tage acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl;
30 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
31 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern.
Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinen Trankopfern.
32 Am siebenten Tage: sieben Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer
Und am siebenten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl.
33 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
34 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
35 Am achten Tage sollt ihr Festversammlung abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten.
Am achten Tage soll bei euch Festversammlung sein, und sollt keinerlei Dienstarbeit tun.
36 Und an Brandopfern, als Feueropfer lieblichen Geruchs für Jahwe, habt ihr darzubringen einen Farren, einen Widder und sieben fehllose, einjährige Lämmer
Und sollt als Brandopfer dem Jehovah ein Feueropfer zum Geruch der Ruhe darbringen: einen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer ohne Fehl;
37 nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu dem Farren, dem Widder und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt.
Ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu dem Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern in ihrer Zahl und dem Recht gemäß;
38 Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer.
Und einen Bock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
39 Diese Opfer habt ihr Jahwe herzurichten an euren Festen, außer dem, was ihr an Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Heilsopfern infolge von Gelübden oder als freiwillige Spende darbringen werdet.
Dies sollt ihr tun für Jehovah an euren Festzeiten außer euren Gelübden und freiwilligen Opfern, euren Brandopfern und euren Speiseopfern und euren Trankopfern und euern Dankopfern.
40 Und Mose gab den Israeliten Anweisung, ganz wie Jahwe Mose befohlen hatte.
Und Mose sprach zu den Söhnen Israels gemäß allem, das Jehovah dem Mose geboten hatte.

< 4 Mose 29 >