< 3 Mose 25 >

1 Und Jahwe redete mit Mose auf dem Berge Sinai also:
Locutusque est Dominus ad Moysen in monte Sinai, dicens:
2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch verleihen werde, so soll das Land Jahwe eine Ruhezeit halten.
Loquere filiis Israël, et dices ad eos: Quando ingressi fueritis terram quam ego dabo vobis, sabbatizes sabbatum Domino.
3 Sechs Jahre hindurch magst du dein Feld besäen und sechs Jahre hindurch deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einheimsen.
Sex annis seres agrum tuum, et sex annis putabis vineam tuam, colligesque fructus ejus:
4 Aber das siebente Jahr soll für das Land eine Zeit unbedingter Ruhe sein, eine Ruhezeit für Jahwe. Da darfst du dein Feld nicht besäen, noch deinen Weinberg beschneiden;
septimo autem anno sabbatum erit terræ, requietionis Domini: agrum non seres, et vineam non putabis.
5 den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks nicht lesen - es soll ein Ruhejahr sein für das Land.
Quæ sponte gignet humus, non metes: et uvas primitiarum tuarum non colliges quasi vindemiam: annus enim requietionis terræ est:
6 Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen - dir, deinem Sklaven und deiner Sklavin, sowie deinem Lohnarbeiter und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
sed erunt vobis in cibum, tibi et servo tuo, ancillæ et mercenario tuo, et advenæ qui peregrinantur apud te:
7 auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande soll alles, was es trägt, zur Nahrung dienen.
jumentis tuis et pecoribus, omnia quæ nascuntur præbebunt cibum.
8 Weiter sollst du sieben Ruhejahre zählen - siebenmal sieben Jahre - so daß die Zeit der sieben Ruhejahre neunundvierzig Jahren gleichkommt.
Numerabis quoque tibi septem hebdomadas annorum, id est, septies septem, quæ simul faciunt annos quadraginta novem:
9 Dann aber sollst du im siebenten Monat, am zehnten des Monats die Lärmposaune erschallen Iassen; am Sühntage sollt ihr überall in eurem Lande die Posaune erschallen lassen
et clanges buccina mense septimo, decima die mensis, propitiationis tempore, in universa terra vestra.
10 und sollt so das fünfzigste Jahr weihen und im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Als ein Halljahr soll es euch gelten; da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und zu seinem Geschlechte kommen.
Sanctificabisque annum quinquagesimum, et vocabis remissionem cunctis habitatoribus terræ tuæ: ipse est enim jubilæus. Revertetur homo ad possessionem suam, et unusquisque rediet ad familiam pristinam:
11 Als ein Halljahr soll es euch gelten, das fünfzigste Jahr; in ihm dürft ihr nicht säen und den Nachwuchs nicht einernten, noch von den unbeschnittenen Weinstöcken Trauben lesen.
quia jubilæus est, et quinquagesimus annus. Non seretis neque metetis sponte in agro nascentia, et primitias vindemiæ non colligetis,
12 Denn ein Halljahr ist es und soll euch als geheiligt gelten; vom Felde weg sollt ihr essen, was es trägt.
ob sanctificationem jubilæi: sed statim oblata comedetis.
13 In solchem Halljahre sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitze kommen.
Anno jubilæi, redient omnes ad possessiones suas.
14 Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten kaufst, so sollt ihr nicht einer den andern übervorteilen.
Quando vendes quippiam civi tuo, vel emes ab eo, ne contristes fratrem tuum, sed juxta numerum annorum jubilæi emes ab eo,
15 Mit Rücksicht auf die Anzahl der Jahre seit dem letzten Halljahre sollst du deinem Nächsten abkaufen, und mit Rücksicht auf die Anzahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
et juxta supputationem frugum vendet tibi.
16 Für eine größere Zahl von Jahren hast du einen entsprechend höheren Kaufpreis zu zahlen, wie für eine geringere Zahl von Jahren einen entsprechend geringeren; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir.
Quanto plures anni remanserint post jubilæum, tanto crescet et pretium: et quanto minus temporis numeraveris, tanto minoris et emptio constabit: tempus enim frugum vendet tibi.
17 So übervorteilt nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gotte, denn ich bin Jahwe, euer Gott.
Nolite affligere contribules vestros, sed timeat unusquisque Deum suum, quia ego Dominus Deus vester.
18 Darum sollt ihr nach meinen Satzungen thun und meine Rechte beobachten und nach ihnen thun, damit ihr sicher im Lande wohnt.
Facite præcepta mea, et judicia custodite, et implete ea: ut habitare possitis in terra absque ullo pavore,
19 Da wird dann das Land seine Frucht hergeben, daß ihr euch satt essen könnt und sicher darin wohnt.
et gignat vobis humus fructus suos, quibus vescamini usque ad saturitatem, nullius impetum formidantes.
20 Und falls ihr sprächet: Was sollen wir essen im siebenten Jahre, wenn wir nicht säen und uns keine Früchte einsammeln dürfen?
Quod si dixeritis: Quid comedemus anno septimo, si non severimus, neque collegerimus fruges nostras?
21 So wisset: Ich werde im sechsten Jahre meinen Segen zu euren Gunsten aufbieten, daß es für alle drei Jahre den nötigen Ertrag abwerfen soll.
dabo benedictionem meam vobis anno sexto, et faciet fructus trium annorum:
22 Und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch immer von dem Ertrag altes Getreide essen; bis zum neunten Jahre - bis der Ertrag desselben zu Gebote steht - werdet ihr altes essen.
seretisque anno octavo, et comedetis veteres fruges usque ad nonum annum: donec nova nascantur, edetis vetera.
23 Grund und Boden darf nicht endgiltig verkauft werden, denn mein ist das Land; denn ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
Terra quoque non vendetur in perpetuum, quia mea est, et vos advenæ et coloni mei estis:
24 Daher sollt ihr in dem Lande, das ihr zu eigen habt, überall eine Wiedereinlösung von Grund und Boden gestatten.
unde cuncta regio possessionis vestræ sub redemptionis conditione vendetur.
25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitztume verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das, was sein Verwandter verkauft hat, wieder einlösen.
Si attenuatus frater tuus vendiderit possessiunculam suam, et voluerit propinquus ejus, potest redimere quod ille vendiderat.
26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber so viel zu beschaffen vermag, als er zur Wiedereinlösung bedarf,
Sin autem non habuerit proximum, et ipse pretium ad redimendum potuerit invenire,
27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkaufe verflossen sind, in Anrechnung bringen; was darüber ist, soll er demjenigen, an den er verkauft hat, zurückerstatten, damit er wieder zu seinem Besitztum komme.
computabuntur fructus ex eo tempore quo vendidit: et quod reliquum est, reddet emptori, sicque recipiet possessionem suam.
28 Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.
Quod si non invenerit manus ejus ut reddat pretium, habebit emptor quod emerat, usque ad annum jubilæum. In ipso enim omnis venditio redibit ad dominum et ad possessorem pristinum.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll er es wieder einlösen dürfen bis zum Abschlusse des Jahres, in welchem er es verkauft hat; für seine Wiedereinlösung ist damit eine Frist gesetzt.
Qui vendiderit domum intra urbis muros, habebit licentiam redimendi, donec unus impleatur annus.
30 Wenn es aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht eingelöst wird, so wird das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen endgiltig als Besitz bestätigt und fällt im Halljahre nicht heim.
Si non redemerit, et anni circulus fuerit evolutus, emptor possidebit eam, et posteri ejus in perpetuum, et redimi non poterit, etiam in jubilæo.
31 Dagegen die Häuser in den Dörfern, welche nicht ringsum eine Mauer haben, sind als ein Teil des Ackerbesitzes zu betrachten; sie dürfen wieder eingelöst werden und fallen im Halljahre heim.
Sin autem in villa domus, quæ muros non habet, agrorum jure vendetur: si ante redempta non fuerit, in jubilæo revertetur ad dominum.
32 Was aber die Häuser der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihr Eigentum sind -, so steht den Leviten jederzeit die Wiedereinlösung zu.
Ædes Levitarum quæ in urbibus sunt, semper possunt redimi:
33 Und wenn jemand von den Leviten seinen Besitz nicht wieder einlöst, so fällt das von ihm - und zwar in der Stadt, wo er seinen Erbbesitz hat - verkaufte Haus im Halljahre heim; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
si redemptæ non fuerint, in jubilæo revertentur ad dominos, quia domus urbium Levitarum pro possessionibus sunt inter filios Israël.
34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf nicht verkauft werden; denn es gehört ihnen für alle Zeiten als Erbbesitz.
Suburbana autem eorum non veneant, quia possessio sempiterna est.
35 Und wenn dein Bruder verarmt, daß er sich neben dir nicht halten kann, so sollst du ihn aufrecht erhalten als Fremdling und Beisassen, daß er seinen Unterhalt neben dir habe.
Si attenuatus fuerit frater tuus, et infirmus manu, et susceperis eum quasi advenam et peregrinum, et vixerit tecum,
36 Du darfst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gotte, daß dein Bruder seinen Unterhalt neben dir habe.
ne accipias usuras ab eo, nec amplius quam dedisti: time Deum tuum, ut vivere possit frater tuus apud te.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben, noch deine Nahrungsmittel um Wucher.
Pecuniam tuam non dabis ei ad usuram, et frugum superabundantiam non exiges.
38 Ich bin Jahwe, euer Gott, der euch aus Ägypten weggeführt hat, um euch das Land Kanaan zu verleihen, um euer Gott zu sein.
Ego Dominus Deus vester, qui eduxi vos de terra Ægypti, ut darem vobis terram Chanaan, et essem vester Deus.
39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst thun lassen.
Si paupertate compulsus vendiderit se tibi frater tuus, non eum opprimes servitute famulorum,
40 Gleich einem Lohnarbeiter, einem Beisassen, soll er bei dir sein; bis zum Halljahre soll er bei dir dienen.
sed quasi mercenarius et colonus erit: usque ad annum jubilæum operabitur apud te,
41 Dann aber soll er samt seinen Kindern frei von dir ausgehen und zu seinem Geschlechte zurückkehren und wieder zu seinem väterlichen Besitztume kommen.
et postea egredietur cum liberis suis, et revertetur ad cognationem, ad possessionem patrum suorum.
42 Denn meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten weggeführt habe; sie dürfen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
Mei enim servi sunt, et ego eduxi eos de terra Ægypti: non veneant conditione servorum:
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gotte.
ne affligas eum per potentiam, sed metuito Deum tuum.
44 Und wenn du Sklaven und Sklavinnen haben willst: Von den Völkern, die euch rings umgeben, - von denen mögt ihr Sklaven und Sklavinnen kaufen.
Servus et ancilla sint vobis de nationibus quæ in circuitu vestro sunt:
45 Auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, mögt ihr welche kaufen, sowie aus ihrer Sippschaft, die sich bei euch befindet, die in eurem Lande geboren ist; sie sollen euer Besitztum sein,
et de advenis qui peregrinantur apud vos, vel qui ex his nati fuerint in terra vestra, hos habebitis famulos:
46 und ihr mögt sie auf eure Kinder nach euch vererben, daß sie ihr Eigentum seien, und mögt sie so dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure Brüder, die Israeliten, - da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen.
et hæreditario jure transmittetis ad posteros, ac possidebitis in æternum: fratres autem vestros filios Israël ne opprimatis per potentiam.
47 Und wenn ein Fremdling oder Beisaß neben dir zu Besitz gelangt, dagegen dein Bruder neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen oder einem Abkömmling von der Sippschaft eines Fremdlings neben dir verkauft,
Si invaluerit apud vos manus advenæ atque peregrini, et attenuatus frater tuus vendiderit se ei, aut cuiquam de stirpe ejus:
48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, wieder ausgelöst werden können. Einer seiner Brüder mag ihn auslösen,
post venditionem potest redimi. Qui voluerit ex fratribus suis, redimet eum,
49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn auslösen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlechte mag ihn auslösen; oder, wenn er selbst wieder zu Besitz gelangt, so mag er sich auslösen.
et patruus, et patruelis, et consanguineus, et affinis. Sin autem et ipse potuerit, redimet se,
50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit berechnen von dem Jahr ab, wo er sich ihm verkaufte, bis zum Halljahr. Der Preis, um den er sich verkauft, soll der Anzahl der Jahre entsprechen; gleich einem Lohnarbeiter ist er eine bestimmte Zeit bei ihm.
supputatis dumtaxat annis a tempore venditionis suæ usque ad annum jubilæum: et pecunia, qua venditus fuerat, juxta annorum numerum, et rationem mercenarii supputata.
51 Wenn noch viele Jahre fehlen, so hat er zum Behufe seiner Auslösung einen dementsprechenden Betrag von der Kaufsumme zurückzuerstatten.
Si plures fuerint anni qui remanent usque ad jubilæum, secundum hos reddet et pretium:
52 Wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahre fehlen, so muß er sie ihm auch berechnen; nach seinen Dienstjahren richtet es sich, wie viel er zum Behufe seiner Auslösung zurückzuerstatten hat.
si pauci, ponet rationem cum eo juxta annorum numerum, et reddet emptori quod reliquum est annorum,
53 Gleich einem, der Jahr um Jahr für Lohn arbeitet, soll er bei ihm sein; du darfst nicht ruhig mit ansehen, daß er mit Härte über ihn herrscht.
quibus ante servivit mercedibus imputatis: non affliget eum violenter in conspectu tuo.
54 Falls er aber nicht in dieser Weise ausgelöst wird, so soll er samt seinen Kindern im Halljahre frei ausgehen.
Quod si per hæc redimi non potuerit, anno jubilæo egredietur cum liberis suis.
55 Denn die Israeliten gehören mir als Knechte zu; meine Knechte sind sie, der ich sie aus Ägypten weggeführt habe, ich, Jahwe, ihr Gott!
Mei enim sunt servi filii Israël, quos eduxi de terra Ægypti.

< 3 Mose 25 >