< 3 Mose 13 >

1 Und Jahwe redete mit Mose und Aaron also:
Und Jehovah redete zu Mose und zu Aharon und sprach:
2 Wenn sich auf der Haut jemandes ein Grind oder Ausschlag oder heller Fleck zeigt, und sich so eine aussätzige Stelle bildet, so ist er zu Aaron, dem Priester, oder zu einem seiner Söhne, der Priester, zu bringen.
So bei einem Menschen auf der Haut seines Fleisches eine Erhebung oder ein Schorf oder ein lichter Fleck ist, und dies auf der Haut seines Fleisches zum Male des Aussatzes werden könnte, so werde er zu Aharon, dem Priester, oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern, gebracht.
3 Wenn nun der Priester die betroffene Stelle auf der Haut besieht und findet, daß die Haare an der betroffenen Stelle weiß geworden sind, und daß die betroffene Stelle tiefer liegend erscheint, als die Haut, so ist es wirklicher Aussatz; sobald das der Priester sieht, muß er ihn für unrein erklären.
Und wenn der Priester das Mal auf der Haut des Fleisches gesehen, und das Haar in dem Male in Weiß verwandelt worden, und das Mal ist tiefer anzusehen als die Haut seines Fleisches, so ist es ein Aussatzmal, und der Priester sehe ihn und erkläre ihn für unrein.
4 Findet sich aber ein weißer Fleck an seiner Haut, der nicht tiefer liegend erscheint, als die Haut, und auf dem die Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den damit behafteten sieben Tage absperren.
Und wenn ein weißer, lichter Fleck auf der Haut seines Fleisches ist, aber nicht tiefer als die Haut anzusehen, und das Haar nicht in Weiß verwandelt ist, so lasse der Priester den mit dem Male sieben Tage einschließen.
5 Wenn ihn dann der Priester am siebenten Tage besieht und findet, daß sich die betroffene Stelle in ihrem Aussehen gleich geblieben ist, indem das Übel nicht weiter auf der Haut um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester abermals sieben Tage absperren.
Und am siebenten Tage sehe ihn der Priester, und siehe, das Mal ist in seinen Augen stehengeblieben, und das Mal hat auf der Haut nicht um sich gegriffen, so lasse ihn der Priester zum zweitenmal sieben Tage einschließen.
6 Wenn ihn dann der Priester am siebenten Tag abermals besieht und findet, daß die betroffene Stelle blässer geworden ist, und das Übel auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester für rein erklären - es ist ein Ausschlag; er aber soll seine Kleider waschen, so wird er rein sein.
Und wenn ihn dann der Priester am siebenten Tag zum zweitenmal sieht, und siehe, das Mal ist trüber geworden, und das Mal hat auf der Haut nicht um sich gegriffen, so erkläre ihn der Priester rein. Es ist ein Schorf. Und er wasche seine Kleider und ist rein.
7 Wenn aber der Ausschlag nach der Zeit, wo er sich dem Priester gezeigt hat, um rein zu werden, immer weiter auf der Haut um sich greift, und er sich dem Priester abermals zeigt,
Hat aber der Schorf um sich gegriffen auf der Haut, nachdem er vom Priester für seine Reinsprechung besehen worden ist, so werde er vom Priester zum zweitenmal besehen.
8 und der Priester wahrnimmt, daß der Ausschlag auf der Haut um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester für unrein erklären: es ist Aussatz.
Und sieht ihn der Priester, und siehe, der Schorf hat in der Haut um sich gegriffen, so erkläre ihn der Priester für unrein: es ist Aussatz.
9 Wenn sich eine aussätzige Stelle an einem Menschen zeigt, so soll man ihn zum Priester bringen.
Ist das Aussatzmal am Menschen, so werde er zum Priester gebracht.
10 Und wenn der Priester wahrnimmt, daß sich ein weißer Grind auf der Haut befindet, an welchem die Haare weiß geworden sind, und daß wildes Fleisch in dem Grinde wuchert,
Und sieht der Priester, und siehe, eine weiße Erhebung ist in der Haut und hat das Haar in Weiß verwandelt, und frisches wildes Fleisch in der Erhebung;
11 so erweist sich das Übel an seiner Haut als ein veralteter Aussatz, und der Priester erkläre ihn für unrein, ohne ihn erst abzusperren, denn er ist unrein.
So ist alter Aussatz in der Haut seines Fleisches; und der Priester erkläre ihn für unrein. Er schließe ihn nicht ein; denn er ist unrein.
12 Wenn aber der Aussatz durchweg auf der Haut ausbricht, so daß der Aussatz die ganze Haut des betroffenen vom Kopfe bis zu den Füßen bedeckt, wohin auch nur der Priester blicken mag,
So aber der Aussatz so in der Haut hervorbricht, daß der Aussatz die ganze Haut mit dem Male bedeckt, von seinem Kopfe und bis zu seinen Füßen, soweit das Auge des Priesters sieht;
13 und der Priester wahrnimmt, daß der Aussatz den ganzen Leib bedeckt, so erkläre er den betroffenen für rein: er ist ganz und gar rein geworden und ist somit rein.
Und der Priester sieht, und siehe, der Aussatz hat sein ganzes Fleisch bedeckt, so soll er das Mal für rein erklären. Alles an ihm ist in Weiß verwandelt; er ist rein.
14 Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt, wird er unrein,
Am Tage aber, da sich wildes Fleisch an ihm sehen läßt, wird er unrein.
15 und wenn der Priester das wilde Fleisch erblickt, so erkläre er ihn für unrein; denn das wilde Fleisch ist unrein: es ist Aussatz.
Und sieht der Priester das wilde Fleisch, so erkläre er ihn für unrein; das wilde Fleisch ist unrein, es ist der Aussatz.
16 Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder verschwindet, und er wird weiß, so soll er sich zum Priester begeben.
Oder wenn das wilde Fleisch sich zurückzieht und verwandelt sich in Weiß, so komme er zu dem Priester.
17 Wenn ihn dann der Priester besieht und findet, daß die betroffene Stelle weiß geworden ist, so erkläre der Priester den betroffenen für rein; denn er ist rein.
Und sieht ihn der Priester und siehe, das Mal ist in Weiß verwandelt, so erkläre der Priester das Mal für rein. Er ist rein.
18 Wenn sich an der Haut jemandes ein Geschwür bildet und wieder heilt,
Und so an jemandes Fleisch in der Haut ein Geschwür ist und geheilt wird;
19 dann aber an der Stelle des Geschwürs ein weißer Grind entsteht oder ein weiß-rötlicher Fleck, so zeige er sich dem Priester.
Und an dem Orte des Geschwürs eine weiße Erhebung oder ein lichter weißrötlicher Fleck wird, so erscheine er bei dem Priester.
20 Wenn dann der Priester wahrnimmt, daß er niedriger aussieht, als die Haut, und daß die Haare daran weiß geworden sind, so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist wirklicher Aussatz, der in dem Geschwür ausgebrochen ist.
Und sieht der Priester, und siehe, es ist niedriger anzusehen als die Haut, und das Haar ist in Weiß verwandelt, so erkläre ihn der Priester für unrein; denn das Aussatzmal ist an dem Geschwür ausgebrochen.
21 Wenn aber der Priester bei der Besichtigung des Flecks findet, daß sich keine weißen Haare an ihm befinden, daß er nicht niedriger ist, als die Haut, und daß er blässer geworden ist, so soll ihn der Priester sieben Tage lang absperren.
Und sieht sie der Priester, und siehe, es ist kein weißes Haar darin, und es ist nicht niedriger als die Haut und ist trübe, so lasse ihn der Priester sieben Tage einschließen.
22 Wenn dann der Fleck immer weiter auf der Haut um sich greift, so erkläre ihn der Priester für unrein; die Stelle ist vom Aussatze betroffen.
Greift es aber um sich in der Haut, so erkläre ihn der Priester für unrein: es ist das Mal.
23 Blieb aber der helle Fleck auf dieselbe Stelle beschränkt, ohne weiter um sich zu greifen, so ist es die Narbe des Geschwürs, und der Priester erkläre ihn für rein.
Blieb aber der lichte Fleck an seiner Stelle stehen und greift nicht um sich, so ist es eine Entzündung des Geschwürs, und der Priester erkläre ihn für rein.
24 Oder wenn sich an der Haut jemandes eine Brandwunde befindet, und das in der Brandwunde wachsende Fleisch sich als ein weiß-rötlicher oder weißer Fleck erzeigt,
Oder so am Fleische in der Haut ein Brandmal vom Feuer ist und wildes Fleisch am Brandmal und ein weißrötlicher oder weißer, lichter Fleck wird;
25 und der Priester bei dessen Besichtigung findet, daß die Haare an dem hellen Flecke weiß geworden sind, und daß er tiefer liegend erscheint, als die Haut, so ist es der Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist, und der Priester erkläre ihn für unrein; es ist wirklicher Aussatz.
Und der Priester sieht es, und siehe, das Haar ist auf dem lichten Fleck in Weiß verwandelt und ist tiefer anzusehen als die Haut, so ist es Aussatz, der auf dem Brandmal ausgebrochen ist, und der Priester soll ihn für unrein erklären: es ist das Aussatzmal.
26 Wenn aber der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß sich an dem hellen Flecke keine weißen Haare befinden, daß er nicht niedriger ist, als die Haut, und daß er blässer geworden ist, so sperre ihn der Priester sieben Tage lang ab.
Und wenn es der Priester sieht, und siehe, es ist an dem lichten Fleck kein weißes Haar, und er ist nicht niedriger als die Haut und ist trübe, so schließe ihn der Priester ein sieben Tage.
27 Wenn ihn dann der Priester am siebenten Tage besieht, so muß ihn der Priester, wenn der Fleck immer weiter auf der Haut um sich greift, für unrein erklären - es ist wirklicher Aussatz.
Und sieht ihn der Priester am siebenten Tag, und es hat in der Haut um sich gegriffen: so erkläre ihn der Priester für unrein. Es ist das Aussatzmal.
28 Blieb aber der helle Fleck auf dieselbe Stelle beschränkt, ohne weiter auf der Haut um sich zu greifen, und ist er blässer geworden, so ist es der Grind der Brandwunde, und der Priester mag ihn für rein erklären, denn es ist nur die Narbe der Brandwunde.
Steht aber der lichte Fleck an derselben Stelle und hat nicht in der Haut um sich gegriffen, und die Erhebung des Brandmals ist trübe geworden, so erkläre der Priester ihn für rein, denn es ist die Entzündung des Brandmals.
29 Wenn bei einem Mann oder Weib am Kopf oder am Bart ein Mal entsteht,
Und hat ein Mann oder ein Weib ein Mal auf dem Kopf oder am Bart:
30 und der Priester das Mal besieht und findet, daß es tiefer liegend erscheint, als die Haut, und daß sich dünne, goldgelbe Haare daran befinden, so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der bösartige Grind - der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
Und sieht der Priester das Mal, und siehe, es ist tiefer anzusehen als die Haut, und es ist feines, goldgelbes Haar darin, so erkläre der Priester ihn für unrein: es ist der Nethek, der Aussatz am Kopf oder Bart.
31 Wenn aber der Priester bei der Besichtigung der von dem bösen Grind betroffenen Stelle findet, daß sie zwar nicht tiefer liegend erscheint, als die Haut, daß sich aber keine schwarzen Haare an ihr befinden, so soll der Priester den vom bösen Grinde betroffenen sieben Tage lang absperren.
Und sieht der Priester das Mal des Nethek und siehe, es ist nicht tiefer im Ansehen als die Haut, und ist kein schwarzes Haar darin, so lasse der Priester den mit dem Male des Nethek einschließen sieben Tage.
32 Wenn nun der Priester die betroffene Stelle am siebenten Tage besieht und findet, daß der böse Grind nicht weiter um sich gegriffen hat, daß keine goldgelben Haare an ihm entstanden sind, und daß der böse Grind nicht tiefer liegend erscheint, als die Haut,
Und sieht der Priester das Mal am siebenten Tag, und siehe, der Nethek hat nicht um sich gegriffen, und ist kein goldgelbes Haar darin, und ist der Nethek nicht tiefer im Ansehen als die Haut:
33 so soll er sich bescheren - nur den bösen Grind soll er nicht bescheren -; dann soll der Priester den mit dem bösen Grinde behafteten abermals sieben Tage absperren.
So soll er sich scheren, den Nethek aber soll er nicht scheren. Und der Priester schließe den mit Nethek Behafteten zum zweiten Male sieben Tage ein.
34 Wenn nun der Priester den bösen Grind am siebenten Tage besieht und findet, daß der böse Grind nicht weiter auf der Haut um sich gegriffen hat und daß er nicht tiefer liegend erscheint, als die Haut, so soll ihn der Priester für rein erklären; und er wasche seine Kleider, so wird er rein sein.
Und sieht der Priester den Nethek am siebenten Tage, und siehe, der Nethek hat nicht in der Haut um sich gegriffen, und ist nicht tiefer anzusehen als die Haut ist, so erkläre ihn der Priester für rein. Und er wasche seine Kleider, und ist rein.
35 Wenn jedoch der böse Grind, nachdem der betreffende für rein erklärt war, immer weiter auf der Haut um sich greift,
Greift aber der Nethek in der Haut um sich, nachdem er für rein erklärt worden ist;
36 und der Priester besieht ihn und findet, daß der böse Grind weiter auf der Haut um sich gegriffen hat, so braucht der Priester nicht erst nach dem goldgelben Haar zu suchen - er ist unrein.
Und sieht ihn der Priester und siehe, der Nethek hat in der Haut um sich gegriffen, so forsche der Priester nicht nach dem goldgelben Haar. Er ist unrein.
37 Wenn sich aber der böse Grind in seinem Aussehen gleich geblieben ist, und schwarze Haare auf ihm gewachsen sind, so ist der böse Grind geheilt: er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.
Wenn aber in seinen Augen der Nethek stille steht, und schwarzes Haar darin sproßt, so ist der Nethek geheilt. Er ist rein und der Priester erkläre ihn für rein.
38 Wenn sich bei einem Mann oder Weib auf der Haut helle Flecken, weiße helle Flecken zeigen,
Und wenn beim Mann oder beim Weib auf der Haut ihres Fleisches lichte Flecken, weiße lichte Flecken sind;
39 und der Priester findet bei der Besichtigung auf ihrer Haut verblaßte helle weiße Flecken, so ist es der gutartige Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist: ein solcher ist rein.
Und der Priester sieht sie, und siehe, auf der Haut ihres Fleisches sind trübe, weiße lichte Flecken, so ist es der Bohak, der in der Haut ausgebrochen. Er ist rein.
40 Wenn jemandes Haupt kahl wird, so ist er ein Hinter-Glatzkopf: ein solcher ist rein.
Und wenn einem Manne die Haare seines Hauptes ausfallen, und er wird ein Kahlkopf, so ist er rein.
41 Und wenn sein Haupt auf der Vorderseite kahl wird, so ist er ein Vorder-Glatzkopf: ein solcher ist rein.
Und wenn einem auf der Seite seines Angesichts das Haar seines Hauptes ausfällt, und eine Vorderglatze wird, so ist er rein.
42 Wenn sich aber an der Hinterglatze oder an der Vorderglatze ein weiß-rötlicher Ausschlag zeigt, so ist es Aussatz, der an seiner Hinter- oder Vorderglatze ausbricht.
Und wenn in der Hinterglatze oder in der Vorderglatze ein weißrötliches Mal wird, so ist es der Aussatz, der auf seiner Hinterglatze oder seiner Vorderglatze ausgebrochen ist.
43 Wenn ihn nun der Priester besieht und findet einen weiß-rötlichen Grind auf seiner Hinter- oder Vorderglatze, der aussieht, wie Aussatz auf der bloßen Haut -
Und sieht ihn der Priester, und siehe, ein weißrötliches Erhebungsmal ist auf seiner Hinterglatze oder seiner Vorderglatze, wie das Ansehen des Aussatzes auf der Haut des Fleisches:
44 ein solcher ist aussätzig. Er ist unrein; der Priester soll ihn ohne weiteres für unrein erklären: er hat das Übel auf seinem Haupte.
So ist er ein aussätziger Mann, er ist unrein. Der Priester soll ihn für unrein erklären. Auf seinem Haupte ist sein Mal.
45 Es soll aber der Aussätzige, der das Übel an sich hat, in zerrissenen Kleidern einhergehen, sein Haupthaar fliegen lassen, den Bart verhüllen und “unrein! unrein!” rufen.
Und der Aussätzige, an dem das Mal ist, soll aufgerissene Kleider haben, und das Haupt blößen, und bis an den Bart sich einhüllen und Unrein! Unrein! rufen.
46 Die ganze Zeit, in der er das Übel an sich hat, bleibt er unrein. Unrein ist er; abgesondert muß er wohnen: außerhalb des Lagers soll er sich aufhalten.
Alle Tage, die das Mal an ihm ist, soll er unrein sein! Unrein ist er. Allein soll er wohnen. Außerhalb des Lagers soll sein Wohnen sein.
47 Wenn sich aber an einem Kleid eine aussätzige Stelle zeigt - sei es nun an einem wollenen oder linnenen Kleid -,
Und wenn an einem Kleide das Aussatzmal ist, an einem Kleide von Wolle oder einem Kleide von Linnen,
48 oder an einem linnenen oder wollenen Gewebe oder Gewirke oder an Leder oder an irgend etwas aus Leder Gefertigtem,
Oder am Aufzug, oder am Einschlag von Lein oder von Wolle, oder am Fell oder an irgendeiner Arbeit von Fell;
49 und es ist die betroffene Stelle an dem Kleid oder dem Leder oder dem Gewebe oder dem Gewirke oder an irgend welchem ledernen Gegenstande grünlich oder rötlich, so liegt ein Fall von Aussatz vor, und man zeige es dem Priester.
Und ist das Mal grünlich oder rötlich am Kleide oder am Fell, oder am Aufzug oder am Einschlag oder an irgendeinem Gerät von Fell, so ist es ein Aussatzmal; und man soll es den Priester sehen lassen.
50 Und wenn der Priester die betroffene Stelle besichtigt hat, so schließe er das vom Ausschlage betroffene sieben Tage ein.
Und hat der Priester das Mal gesehen, so lasse er das Mal sieben Tage einschließen.
51 Wenn er dann am siebenten Tage wahrnimmt, daß der Ausschlag auf dem Kleid oder dem Gewebe oder dem Gewirke oder dem Leder - an irgend etwas, wozu das Leder verarbeitet zu werden pflegt, - weiter um sich gegriffen hat, so ist der Ausschlag ein bösartiger Aussatz. Derartiges ist unrein,
Und sieht er das Mal am siebenten Tage, daß das Mal um sich gegriffen hat am Kleide, oder am Aufzug oder am Einschlag oder am Fell, an allem, was aus Fell gemacht wird zur Arbeit, so ist das Mal ein zerfressender Aussatz. Es ist unrein.
52 und man soll das Kleid oder das in Wolle oder Linnen Gewebte oder Gewirkte oder jederlei ledernen Gegenstand, an dem sich der Ausschlag zeigt, verbrennen; denn es ist ein bösartiger Aussatz, verbrannt muß es werden.
Und er verbrenne das Kleid, oder den Aufzug, oder den Einschlag von Wolle oder von Lein, oder jegliches Gerät von Leder, oder an dem das Mal ist, denn ein zerfressender Aussatz ist es. Es werde im Feuer verbrannt.
53 Wenn es aber der Priester besieht und findet, daß der Ausschlag auf dem Kleid oder dem Gewebe ober dem Gewirke über irgend welchem ledernen Gegenstande nicht um sich gegriffen hat,
Sieht aber der Priester, und siehe, das Mal hat nicht am Kleide oder am Aufzug oder am Einschlag oder an irgendwelchem ledernen Gerät um sich gegriffen;
54 so gebiete der Priester, daß man das, woran sich der Ausschlag findet, wasche, und schließe es dann abermals sieben Tage ein.
So soll der Priester gebieten, daß man das, an dem das Mal ist, wasche, und soll es andere sieben Tage verschließen.
55 Wenn es dann der Priester, nachdem die betroffene Stelle ausgewaschen worden war, besichtigt und findet, daß sich das Aussehen der betroffenen Stelle nicht verändert hat, wenn auch der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, so ist es unrein; man muß es verbrennen - es ist eine Einfressung, sei es nun an seiner Hinter- oder an seiner Vorderseite.
Und sieht der Priester, nachdem das Mal gewaschen ist, und siehe, das Mal hat sein Aussehen nicht verwandelt, und das Mal hat nicht weiter um sich gegriffen, so ist es unrein, und du sollst es im Feuer verbrennen. Es ist eingefressen auf der Kehrseite wie auf der rechten Seite.
56 Wenn aber der Priester bei der Besichtigung findet, daß die betroffene Stelle, nachdem man sie ausgewaschen hat, verblaßt ist, so soll man sie aus dem Kleid oder Leder oder Gewebe oder Gewirke herausreißen.
Sieht aber der Priester, und siehe, das Mal ist nach dem Waschen trübe, so reiße er es aus dem Kleide oder aus dem Fell oder aus dem Aufzug oder aus dem Einschlag.
57 Und wenn sich an dem Kleid oder Gewebe oder Gewirke oder an irgend welchem ledernen Gegenstand abermals Aussatz zeigt, so ist es ein frisch ausbrechender; man muß das, was mit dem Ausschlage behaftet ist, verbrennen.
Wird es aber am Kleid oder am Aufzug oder am Einschlag oder an irgendeinem Gerät von Fell wieder gesehen, so ist es ein Ausbruch; dann sollst du das, woran das Mal ist, im Feuer verbrennen.
58 Die Kleider aber oder Gewebe oder Gewirke oder ledernen Gegenstände jeder Art, von denen der Ausschlag, nachdem man sie gewaschen hat, verschwunden ist, müssen nochmals gewaschen werden, so werden sie rein sein.
Das Kleid aber oder der Aufzug oder der Einschlag oder irgendwelches Gerät von Fell, das du gewaschen hast, und von dem das Mal gewichen ist, soll zum zweitenmal gewaschen werden, und dann ist es rein.
59 Das sind die Bestimmungen über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleid oder Gewebe oder Gewirke oder an irgend einem ledernen Gegenstande, wiefern sie für rein oder unrein zu erklären sind.
Dies ist das Gesetz über das Aussatzmal an Kleidern von Wolle oder Lein, oder am Aufzug oder am Einschlag oder an jeglichem Gerät von Fell, es für rein zu erklären oder es unrein zu erklären.

< 3 Mose 13 >