< 5 Mose 22 >

1 Wenn du einen Ochsen oder ein Schaf deines Volksgenossen irre gehen siehst, sollst du ihnen deine Hilfe nicht vorenthalten, sondern sie vielmehr deinem Volksgenossen zurückbringen.
"Nicht sollst du mit ansehen, wie deines Bruders Rind oder Schaf irreläuft! Stiehl dich nicht davor beiseite! Du sollst sie deinem Bruder zurücktreiben!
2 Und wenn dein Volksgenosse nicht in deiner Nähe wohnt oder wenn er dir nicht bekannt ist, so sollst du es in dein Haus aufnehmen und bei dir behalten, bis dein Volksgenosse es sucht, und sollst es ihm dann zurückgeben.
Wohnt dein Bruder nicht nahe bei dir oder ist er dir nicht bekannt, so nimm es in dein Haus und behalt's bei dir, bis es dein Bruder sucht! Dann gib es ihm zurück!
3 Ebenso sollst du verfahren mit seinem Esel; ebenso sollst du mit seinem Kleidungsstücke verfahren und ebenso sollst du mit jedem verlorenen Gegenstande verfahren, der deinem Volksgenossen abhanden gekommen ist, und den du gefunden hast; du darfst ihm deine Fürsorge nicht vorenthalten.
Ebenso sollst du mit seinem Esel tun, mit seinem Gewande und mit allem, was deinem Bruder abhanden gekommen und was du gefunden hast! Nicht darfst du dich davor beiseitestehlen.
4 Wenn du siehst, daß ein Esel oder ein Ochse deines Volksgenossen auf dem Wege gestürzt ist, so sollst du ihnen deine Hilfe nicht vorenthalten, vielmehr sollst du sie ihm aufrichten helfen.
Siehst du deines Bruders Esel oder Rind auf dem Wege zusammenbrechen, so darfst du dich ihm nicht versagen. Du mußt sie ihm aufrichten.
5 Ein Weib soll nicht Männertracht tragen, und ein Mann soll nicht Weiberkleider anziehen; denn jeder, der solches thut, ist Jahwe, deinem Gott, ein Greuel.
Ein Weib soll keine Männertracht tragen! Ein Mann keine Weiberkleider anziehen! Wer solches tut, ist dem Herrn, deinem Gott, ein Greuel.
6 Wenn dir zufällig auf dem Weg auf irgend einem Baum oder am Boden ein Vogelnest mit Jungen oder mit Eiern zu Gesichte kommt, während die Mutter auf den Jungen oder den Eiern sitzt, so sollst du nicht die Mutter samt den Jungen nehmen;
Triffst du auf der Wanderung auf einem Baume oder am Boden ein Vogelnest mit Jungen oder Eiern, und sitzt die Mutter auf den Jungen oder Eiern, dann darfst du nicht die Mutter mitsamt den Jungen nehmen.
7 vielmehr sollst du die Mutter fliegen lassen und dir nur die Jungen nehmen, damit es dir wohl gehe und du lange lebest.
Die Mutter sollst du fliegen lassen, die Jungen aber kannst du dir nehmen, auf daß es dir wohlergehe und du lange lebest!
8 Wenn du ein neues Haus baust, so sollst du an deinem Dach ein Geländer anbringen, damit du nicht Blutschuld auf dein Haus ladest, falls jemand von demselben herunterfallen sollte.
Baust du ein neues Haus, so mach deinem Dach ein Geländer, daß du nicht Blutschuld auf dein Haus ladest, wenn jemand herabfiele.
9 Du sollst in deinem Weinberge nicht zweierlei pflanzen; sonst ist das Ganze dem Heiligtume verfallen, die Saat, die du angesät hast, und der Ertrag des Weinbergs.
In einen Weinberg sollst du nicht zweierlei pflanzen! Sonst wird der volle Ertrag, die Anlage, die du machst, und der Weinbergsertrag, etwas Geweihtes.
10 Du sollst nicht Ochse und Esel zusammen zum Pflügen verwenden.
Pflügen sollst du nicht mit Rind und Esel zusammen!
11 Du sollst nicht Kleider anziehen, die aus zweierlei Fäden, aus Wolle und Flachs, zusammengewirkt sind.
Du sollst kein Zeug anlegen, Gewebe aus Wolle und Flachs!
12 Du sollst dir Quasten an den vier Zipfeln deines Oberkleides, mit dem du dich umhüllst, anbringen.
Quasten sollst du dir an die Zipfel deines Mantels machen, in den du dich hüllst!
13 Wenn jemand, nachdem er eine Frau heimgeführt und ihr beigewohnt hat, Widerwillen gegen sie empfindet
Führt jemand ein Weib heim und wohnt ihr bei, und spürt er Widerwillen gegen sie,
14 und ihr schändliche Dinge zur Last legt und sie so in üblen Ruf bringt, indem er behauptet: Ich habe diese Frau heimgeführt, aber bei der Beiwohnung sie nicht als Jungfrau erfunden,
tut ihr Unbill durch Worte an und bringt sie in üblen Ruf und sagt: 'Ich habe dieses Weib heimgeführt; dann nahte ich mich ihr. Ich habe sie aber nicht als Jungfrau erfunden',
15 so sollen die Eltern der jungen Person die Zeichen der Jungfrauschaft der jungen Person nehmen und hinaus zum Thore vor die Vornehmsten der Stadt bringen,
da sollen des Mädchens Eltern die Zeichen der Jungfrauschaft des Mädchens nehmen und vor die Ältesten der Stadt zum Tor bringen!
16 und der Vater der jungen Frau soll zu den Vornehmsten sagen: Ich habe meine Tochter diesem Manne zur Frau gegeben, und da er nun Widerwillen gegen sie empfindet,
Der Vater des Mädchens sage zu den Ältesten: 'Ich habe meine Tochter diesem Manne zum Weibe gegeben, und da er Widerwillen gegen sie spürt,
17 legt er ihr schändliche Dinge zur Last, indem er behauptet: Ich habe deine Tochter nicht als Jungfrau erfunden; hier aber ist der Beweis für die Jungfrauschaft meiner Tochter! und sie sollen zugleich das Betttuch vor den Vornehmsten der Stadt ausbreiten.
tut er ihr Unbill durch Worte an und sagt: "Ich habe deine Tochter nicht als Jungfrau erfunden", hier aber sind die Jungfernzeichen meiner Tochter!' Dann sollen sie das Bettuch vor den Ältesten der Stadt ausbreiten!
18 Darauf sollen die Vornehmsten jener Stadt den Mann nehmen und ihn züchtigen lassen;
Daraufhin sollen die Ältesten jener Stadt den Mann nehmen und ihn züchtigen!
19 auch sollen sie ihm eine Geldbuße von hundert Silbersekeln auferlegen, um sie dem Vater der jungen Frau einzuhändigen. Denn er hat eine israelitische Jungfrau in bösen Ruf gebracht und er soll sie zur Frau behalten und sein Leben lang nicht das Recht haben, sich von ihr zu scheiden.
Auch sollen sie ihn um hundert Silberlinge büßen und sie dem Vater des Mädchens geben! Denn er hat eine Jungfrau Israels in bösen Ruf gebracht. Sie soll sein Weib bleiben! Er kann sich im ganzen Leben nicht von ihr scheiden.
20 Wenn aber solche Nachrede auf Wahrheit beruht, wenn die Jungfrauschaft der jungen Frau nicht erwiesen werden kann,
Ist aber solche Nachrede wahr und kann die Jungfrauschaft des Mädchens nicht erwiesen werden,
21 so soll man die junge Person vor die Thüre ihres väterlichen Hauses führen, und die Leute aus ihrer Stadt sollen sie zu Tode steinigen, weil sie eine schwere Schandthat in Israel begangen hat, indem sie im väterlichen Hause Unzucht trieb. So sollst du das Böse aus deiner Mitte hinwegtilgen.
dann führe man das Mädchen vor ihres Vaterhauses Tür, und die Leute aus ihrer Stadt sollen sie zu Tode steinigen! Denn sie hat eine Schandtat in Israel getan. Sie hat Unzucht getrieben in ihres Vaters Haus. So tilge das Böse aus deiner Mitte!
22 Wenn jemand dabei betroffen wird, daß er einer verheirateten Frau beiwohnt, so sollen sie alle beide sterben, sowohl der Mann, der der Frau beiwohnte, als auch die Frau. So sollst du das Böse aus Israel hinwegtilgen.
Wird ein Mann bei einer verheirateten Frau liegend betroffen, so sollen beide sterben, der Mann, der dem Weibe beiwohnt, und das Weib! So tilge das Böse aus Israel!
23 Wenn jemand mit einer Jungfrau, die einem Manne verlobt ist, innerhalb der Stadt zusammentrifft und ihr beiwohnt,
Trifft ein Mann eine verlobte Jungfrau innerhalb der Stadt und wohnt ihr bei,
24 so sollt ihr sie beide zum Thore der betreffenden Stadt hinausführen und sie zu Tode steinigen, das Mädchen, weil sie nicht, wie sie in der Stadt konnte, um Hilfe geschrieen hat, und den Mann, weil er das Weib seines Nächsten geschwächt hat. So sollst du das Böse aus deiner Mitte hinwegtilgen.
so führt beide zum Tor jener Stadt und steinigt sie zu Tod, das Mädchen, weil es in der Stadt nicht geschrieen, und den Mann, weil er seines Nächsten Weib geschwächt hat! So tilge das Böse aus deiner Mitte!
25 Wenn aber der Mann die verlobte Jungfrau auf freiem Felde angetroffen und der Mann ihr Gewalt angethan und ihr beigewohnt hat, so soll der Mann, der ihr beigewohnt hat, allein sterben.
Trifft aber der Mann die verlobte Jungfrau auf freiem Felde, und der Mann packt sie und wohnt ihr bei, so soll der Mann allein sterben, der ihr beigewohnt!
26 Dem Mädchen aber soll man nichts anhaben, denn das Mädchen hat kein todeswürdiges Verbrechen begangen; es verhält sich mit diesem Falle so, wie wenn einer seinen Nächsten überfällt und totschIägt.
Dem Mädchen sollst du nichts tun! Am Mädchen haftet kein todeswürdiges Vergehen. Es ist so, wie wenn jemand seinen Nächsten überfällt und totschlägt.
27 Denn da er sie auf freiem Felde angetroffen hat, kann die verlobte Jungfrau geschrieen haben, ohne daß ihr jemand zu Hilfe kommen konnte.
Denn da er sie auf freiem Felde getroffen, kann die verlobte Jungfrau geschrieen haben; aber niemand ist ihr zu Hilfe gekommen.
28 Wenn jemand eine Jungfrau, die nicht verlobt ist, antrifft, sie ergreift und ihr beiwohnt, und sie ertappt werden,
Trifft jemand eine unverlobte Jungfrau, ergreift sie, wohnt ihr bei, und er wird ausfindig gemacht,
29 so hat der Mann, der ihr beigewohnt hat, dem Vater des Mädchens fünfzig Silbersekel zu bezahlen; sie aber soll ihm als Frau angehören, weil er sie geschwächt hat, und er soll sein Leben lang nicht das Recht haben, sich von ihr zu scheiden.
So gebe der Mann, der ihr beigewohnt, dem Vater des Mädchens fünfzig Silberlinge! Sie aber soll sein Weib sein, weil er sie geschwächt hat! Sein ganzes Leben lang kann er sie nicht entlassen."
30 Niemand soll das Weib seines Vaters heiraten und so die Decke seines Vaters aufheben. Wer aus der Gemeinde Gottes auszuschließen sei. Reimhaltung des Kriegslagers.
"Niemand darf seines Vaters Weib heiraten, noch seines Vaters Laken aufheben.

< 5 Mose 22 >