< 3 Mose 25 >

1 Der Herr aber hatte zu Moses auf dem Berge Sinai also gesprochen:
Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 "Rede mit den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: 'Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, so halte das Land für den Herrn eine Ruhezeit!
Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seine Feier dem HERRN feiern,
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen! Sechs Jahre sollst du deinen Weinberg beschneiden, dann heimse seine Ernte!
daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein.
4 Im siebten Jahre aber soll das Land volle Ruhe haben, als Ruhezeit für den Herrn! Du darfst dein Feld nicht besäen, noch deine Weinberge beschneiden!
Aber im siebenten Jahr soll das Land seine große Feier dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht beschneiden! Die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen. Ein Ruhejahr soll es für das Land sein.
Was aber von ihm selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist des Landes.
6 Während eurer Bodenruhe diene zur Nahrung dir, deinem Knechte, deiner Magd, deinem Lohnarbeiter, deinem Beisaß unter deinem Schutze,
Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglöhner, dein Hausgenoß, dein Fremdling bei dir,
7 deinem Vieh und dem Wilde in deinem Lande all sein Ertrag.
dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. AlLE Früchte sollen Speise sein.
8 Zähle dir sieben Jahrwochen ab, siebenmal sieben Jahre! So seien dir die Tage der sieben Jahrwochen neunundvierzig Jahre!
Und du sollst zählen solcher Feierjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählet werden und die Zeit der sieben Feierjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Dann laß im siebten Mond das Lärmhorn erschallen, am zehnten Tage des Monats! Am Sühnetage sollt ihr in eurem Lande das Horn ertönen lassen!
Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am Tage der Versöhnung.
10 Heiligt das fünfzigste Jahr und ruft Freiheit im Land für alle seine Insassen aus! Jubeljahr sei es euch! Da kehrt ein jeder zu seinem Besitz und jeder zu seiner Sippe zurück!
Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt es ein Erlaßjahr heißen im Lande allen, die drinnen wohnen; denn es ist euer Halljahr, da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
11 Jubeljahr sei euch das fünfzigste Jahr! Nicht säen dürft ihr noch den Nachwuchs einernten und nicht von unbeschnittenen Traubenstöcken lesen!
Denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr; ihr sollt nicht säen, auch, was von ihm selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen.
12 Ein Jubeljahr soll euch heilig sein! Vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag verzehren!
Denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
13 In diesem Jubeljahr kommt ihr jeder wieder zu seinem Besitz.
Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Verkauft ihr etwas einem Angehörigen eures Volkes oder kauft ihr es von einem solchen, so plage keiner den anderen!
Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
15 Nach der Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr sollst du den Angehörigen deines Volkes abkaufen! Nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen!
sondern nach der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen.
16 Für eine größere Zahl von Jahren sollst du einen höheren Kaufpreis zahlen und einen kleineren für eine kleinere Zahl von Jahren! Wenn er dir eine Anzahl Ernten verkauft,
Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf ringern; denn er soll dir's, nachdem es tragen mag, verkaufen.
17 dann sollt ihr nicht einander plagen, einer den anderen Angehörigen seines Volkes! Fürchte dich vor deinem Gott! Denn ich, der Herr, bin euer Gott.
So übervorteiLE nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 Tut meine Vorschriften! Meine Satzungen sollt ihr wahren! Erfüllt sie! Dann wohnet ihr im Lande sicher.
Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget.
19 Und dann gibt das Land seine Frucht. Satt könnt ihr euch essen und sicher darin siedeln.
Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet.
20 Und sprächet ihr: "Was sollen wir im siebten Jahre essen? Wir dürfen ja nicht säen und keinen Vorrat sammeln",
Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
21 so entbiete ich im sechsten Jahre meinen Segen für euch, daß es für drei Jahre Ertrag gibt.
da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, daß er soll dreier Jahre Getreide machen,
22 Sät ihr im achten Jahr, so könnt ihr noch Altes vom Ertrag genießen. Bis zum neunten Jahre, bis seine Ernte kommt, könnt ihr Altes essen.
daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt.
23 Nicht soll das Land endgültig verkauft werden! Denn mein ist das Land. Ihr seid nur Gäste und Beisassen bei mir.
Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
24 Ihr sollt überall in eurem eigenen Lande Wiedereinlösung für das Land gestatten
Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
25 Verarmt dein Bruder und verkauft von seinem Besitz, so gehe sein nächster Verwandter zu ihm als Löser und löse den Verkauf seines Bruders aus!
Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Hat jemand keinen Löser, aber ist er zur Wiedereinlösung vermöglich,
Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's ein Teil löse,
27 so bringe er die Jahre seit dem Verkauf in Anrechnung! Was darüber ist, erstatte er seinem Käufer, damit er wieder zu seinem Besitz komme!
so soll man rechnen von dem Jahr, da er's hat verkauft, und dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.
28 Ist er aber zur Rückerstattung unvermögend, dann bleibe sein Verkauf im Besitz des Käufers bis zum Jubeljahr! Im Jubeljahr aber falle es heim, daß er wieder zu seinem Besitz kommt!
Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 Verkauft jemand in einer ummauerten Stadt ein Wohnhaus, so währe sein Einlösungsrecht bis zum Tage des Jahres seines Verkaufes! Sein Einlösungsrecht soll auf den Tag währen!
Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er's lösen mag.
30 Wird es aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht eingelöst, dann verfalle das Haus in der Stadt mit Mauern endgültig seinem Käufer und seinen Nachkommen! Im Jubeljahr fällt es nicht heim.
Wo er's aber nicht löset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr.
31 Die Häuser in Dörfern ohne Ringmauern sind zum Ackerfelde zu rechnen. Für sie gibt es ein Einlösungsrecht; sie fallen im Jubeljahre heim.
Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soll man dem Felde des Landes gleich rechnen und soll los werden und im Halljahr ledig ausgehen.
32 Bei den Levitenhäusern, bei ihren eigenen Häusern in den Städten, gibt es stets ein Einlösungsrecht.
Die Städte der Leviten und die Häuser in den Städten, da ihre Habe innen ist, mögen immerdar gelöset werden.
33 Wer von den Leviten nicht einlösen kann, dessen verkauftes Haus falle in der eigenen Stadt im Jubeljahr zurück. Denn der Levitenstädte Häuser sind ihr Eigentum inmitten der Söhne Israels.
Wer etwas von den Leviten löset, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.
34 Aber ihrer Städte Weideland darf nicht verkauft werden. Für alle Zeit gehört es ihnen.
Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
35 Verarmt dein Bruder, zittert seine Hand neben dir, dann halte ihn fest! Als Gast und Beisasse, so lebe er bei dir!
Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir.
36 Nimm keinen Wucherzins von ihm! Fürchte deinen Gott! Dein Bruder lebe neben dir!
Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Übersatz, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne.
37 Du sollst ihm dein Geld nicht gegen Zins geben und nicht um Zinsen deine Speise.
Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Übersatz austun.
38 Ich, der Herr, bin euer Gott, der aus Ägypterland euch geführt, euch das Land von Kanaan zu geben und euch Gott zu sein.
Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführet hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.
39 Verarmt dein Bruder neben dir und verkauft er sich dir, so sollst du ihn keine Sklavendienste tun lassen!
Wenn dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen,
40 Er soll bei dir wie ein Lohnarbeiter sein, ein Beisasse! Er soll bei dir bis zum Jubeljahr dienen!
sondern wie ein Taglöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
41 Dann verlasse er samt seinen Söhnen dich und kehre zu seiner Sippe! Zum Besitz seiner Väter kehre er wieder!
Dann soll er von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.
42 Sie sind ja meine Knechte, die ich aus Ägypterland geführt. Sie dürfen nicht wie Sklaven verkauft werden.
Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen! Fürchte dich vor deinem Gott!
Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott.
44 Dein Sklave und deine Sklavin, die dein sind: von den Heidenvölkern rings um euch rnöget ihr Sklaven und Sklavinnen erwerben.
Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 Auch von den Kindern der Beisassen neben euch möget ihr kaufen sowie aus ihrer Sippe bei euch. Die sie in eurem Land gezeugt, sie mögen euer Besitz werden.
von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben
46 Vererbet sie nach euch auf eure Söhne als ihren Besitz! Ihr möget sie dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure israelitischen Brüder dürft ihr gegenseitig nicht mit Härte walten.
und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, soll keiner des andern herrschen mit der Strenge.
47 Kommt bei dir ein Fremder oder Beisaß zu Besitz, dein Bruder aber wird neben ihm arm und verkauft sich einem Beisassen bei dir oder einem Abkömmling aus des Fremdlings Sippe,
Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so gibt es nach seinem Verkauf für ihn Auslösung. Einer seiner Brüder soll ihn lösen,
so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,
49 oder sein Oheim oder seines Oheims Sohn, oder einer seiner nächsten Blutsverwandten seiner Sippe, oder reicht sein Vermögen zu, so löse er sich aus!
oder sein Vetter oder Vetters Sohn, oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine selbst Hand so viel erwirbt, so soll er sich lösen.
50 Er rechne mit seinem Käufer die Zeit vom Jahre seines Verkaufs bis zum Jubeljahr! Der Preis seines Verkaufs sei nach der Jahre Zahl! Wie ein Lohnarbeiter soll er eine bestimmte Zeit bei ihm sein!
Und soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soll sein Taglohn der ganzen Zeit mit einrechnen.
51 Sind es noch viele der Jahre, dann soll er dementsprechend seine Lösungssumme von seinem Kaufgeld erstatten!
Sind noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu lösen geben, danach er gekauft ist.
52 Fehlen aber nur wenige Jahre bis zum Jubeljahr, so berechne er sie ihm! Nach seinen Jahren soll er seine Lösungssumme erstatten!
Sind aber wenig Jahre übrig bis an das Halljahr, so soll er auch danach wieder geben zu seiner Lösung und soll sein Taglohn von Jahr zu Jahr mit einrechnen.
53 Gleich dem, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er neben ihm sein! Er soll aber nicht mit Härte über ihn walten vor deinen Augen!
Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Wird er nicht auf diese Weise ausgelöst, dann gehe er im Jubeljahr samt seinen Söhnen frei aus!
Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr los ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55 Denn die Söhne Israels sind mir Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Ägypterland herausgeführt. Ich, der Herr, bin euer Gott.'"
Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

< 3 Mose 25 >