< 3 Mose 25 >

1 Der Herr aber hatte zu Moses auf dem Berge Sinai also gesprochen:
Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 "Rede mit den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: 'Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, so halte das Land für den Herrn eine Ruhezeit!
Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Jehova einen Sabbath feiern.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen! Sechs Jahre sollst du deinen Weinberg beschneiden, dann heimse seine Ernte!
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.
4 Im siebten Jahre aber soll das Land volle Ruhe haben, als Ruhezeit für den Herrn! Du darfst dein Feld nicht besäen, noch deine Weinberge beschneiden!
Aber im siebten Jahre soll ein Sabbath der Ruhe für das Land sein, ein Sabbath dem Jehova; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht beschneiden! Die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen. Ein Ruhejahr soll es für das Land sein.
den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: Es soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein.
6 Während eurer Bodenruhe diene zur Nahrung dir, deinem Knechte, deiner Magd, deinem Lohnarbeiter, deinem Beisaß unter deinem Schutze,
Und der Sabbath des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Knechte und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
7 deinem Vieh und dem Wilde in deinem Lande all sein Ertrag.
und deinem Vieh und dem wilden Getier, das in deinem Lande ist, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
8 Zähle dir sieben Jahrwochen ab, siebenmal sieben Jahre! So seien dir die Tage der sieben Jahrwochen neunundvierzig Jahre!
Und du sollst dir sieben Jahrsabbathe zählen, siebenmal sieben Jahre, so daß die Tage von sieben Jahrsabbathen dir neunundvierzig Jahre ausmachen.
9 Dann laß im siebten Mond das Lärmhorn erschallen, am zehnten Tage des Monats! Am Sühnetage sollt ihr in eurem Lande das Horn ertönen lassen!
Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, den Posaunenschall ergehen lassen; an dem Versöhnungstage sollt ihr die Posaune ergehen lassen durch euer ganzes Land.
10 Heiligt das fünfzigste Jahr und ruft Freiheit im Land für alle seine Insassen aus! Jubeljahr sei es euch! Da kehrt ein jeder zu seinem Besitz und jeder zu seiner Sippe zurück!
Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen und sollt im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr soll es euch sein, und ihr werdet ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und ein jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht.
11 Jubeljahr sei euch das fünfzigste Jahr! Nicht säen dürft ihr noch den Nachwuchs einernten und nicht von unbeschnittenen Traubenstöcken lesen!
Ein Jubeljahr soll dasselbe, das Jahr des fünfzigsten Jahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen;
12 Ein Jubeljahr soll euch heilig sein! Vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag verzehren!
denn ein Jubeljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13 In diesem Jubeljahr kommt ihr jeder wieder zu seinem Besitz.
In diesem Jahre des Jubels sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
14 Verkauft ihr etwas einem Angehörigen eures Volkes oder kauft ihr es von einem solchen, so plage keiner den anderen!
Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet oder von der Hand eures Nächsten etwas kaufet, so soll keiner seinen Bruder bedrücken.
15 Nach der Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr sollst du den Angehörigen deines Volkes abkaufen! Nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen!
Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Für eine größere Zahl von Jahren sollst du einen höheren Kaufpreis zahlen und einen kleineren für eine kleinere Zahl von Jahren! Wenn er dir eine Anzahl Ernten verkauft,
Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
17 dann sollt ihr nicht einander plagen, einer den anderen Angehörigen seines Volkes! Fürchte dich vor deinem Gott! Denn ich, der Herr, bin euer Gott.
Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken, und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin Jehova, euer Gott.
18 Tut meine Vorschriften! Meine Satzungen sollt ihr wahren! Erfüllt sie! Dann wohnet ihr im Lande sicher.
Und so tut meine Satzungen, und beobachtet meine Rechte und tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Lande.
19 Und dann gibt das Land seine Frucht. Satt könnt ihr euch essen und sicher darin siedeln.
Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen.
20 Und sprächet ihr: "Was sollen wir im siebten Jahre essen? Wir dürfen ja nicht säen und keinen Vorrat sammeln",
Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebten Jahre essen? Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein: -
21 so entbiete ich im sechsten Jahre meinen Segen für euch, daß es für drei Jahre Ertrag gibt.
Ich werde euch ja im sechsten Jahre meinen Segen entbieten, daß es den Ertrag für drei Jahre bringe;
22 Sät ihr im achten Jahr, so könnt ihr noch Altes vom Ertrag genießen. Bis zum neunten Jahre, bis seine Ernte kommt, könnt ihr Altes essen.
und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen.
23 Nicht soll das Land endgültig verkauft werden! Denn mein ist das Land. Ihr seid nur Gäste und Beisassen bei mir.
Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir.
24 Ihr sollt überall in eurem eigenen Lande Wiedereinlösung für das Land gestatten
Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande Lösung gestatten.
25 Verarmt dein Bruder und verkauft von seinem Besitz, so gehe sein nächster Verwandter zu ihm als Löser und löse den Verkauf seines Bruders aus!
Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
26 Hat jemand keinen Löser, aber ist er zur Wiedereinlösung vermöglich,
Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht,
27 so bringe er die Jahre seit dem Verkauf in Anrechnung! Was darüber ist, erstatte er seinem Käufer, damit er wieder zu seinem Besitz komme!
so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 Ist er aber zur Rückerstattung unvermögend, dann bleibe sein Verkauf im Besitz des Käufers bis zum Jubeljahr! Im Jubeljahr aber falle es heim, daß er wieder zu seinem Besitz kommt!
Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
29 Verkauft jemand in einer ummauerten Stadt ein Wohnhaus, so währe sein Einlösungsrecht bis zum Tage des Jahres seines Verkaufes! Sein Einlösungsrecht soll auf den Tag währen!
Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
30 Wird es aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht eingelöst, dann verfalle das Haus in der Stadt mit Mauern endgültig seinem Käufer und seinen Nachkommen! Im Jubeljahr fällt es nicht heim.
Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.
31 Die Häuser in Dörfern ohne Ringmauern sind zum Ackerfelde zu rechnen. Für sie gibt es ein Einlösungsrecht; sie fallen im Jubeljahre heim.
Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.
32 Bei den Levitenhäusern, bei ihren eigenen Häusern in den Städten, gibt es stets ein Einlösungsrecht.
Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein.
33 Wer von den Leviten nicht einlösen kann, dessen verkauftes Haus falle in der eigenen Stadt im Jubeljahr zurück. Denn der Levitenstädte Häuser sind ihr Eigentum inmitten der Söhne Israels.
Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
34 Aber ihrer Städte Weideland darf nicht verkauft werden. Für alle Zeit gehört es ihnen.
Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
35 Verarmt dein Bruder, zittert seine Hand neben dir, dann halte ihn fest! Als Gast und Beisasse, so lebe er bei dir!
Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremdling und der Beisasse soll er bei dir leben.
36 Nimm keinen Wucherzins von ihm! Fürchte deinen Gott! Dein Bruder lebe neben dir!
Du sollst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.
37 Du sollst ihm dein Geld nicht gegen Zins geben und nicht um Zinsen deine Speise.
Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Wucher geben.
38 Ich, der Herr, bin euer Gott, der aus Ägypterland euch geführt, euch das Land von Kanaan zu geben und euch Gott zu sein.
Ich bin Jehova, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
39 Verarmt dein Bruder neben dir und verkauft er sich dir, so sollst du ihn keine Sklavendienste tun lassen!
Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; wie ein Tagelöhner,
40 Er soll bei dir wie ein Lohnarbeiter sein, ein Beisasse! Er soll bei dir bis zum Jubeljahr dienen!
wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jubeljahre soll er bei dir dienen.
41 Dann verlasse er samt seinen Söhnen dich und kehre zu seiner Sippe! Zum Besitz seiner Väter kehre er wieder!
Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
42 Sie sind ja meine Knechte, die ich aus Ägypterland geführt. Sie dürfen nicht wie Sklaven verkauft werden.
Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen! Fürchte dich vor deinem Gott!
Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44 Dein Sklave und deine Sklavin, die dein sind: von den Heidenvölkern rings um euch rnöget ihr Sklaven und Sklavinnen erwerben.
Was aber deinen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben wirst: von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen möget ihr Knecht und Magd kaufen.
45 Auch von den Kindern der Beisassen neben euch möget ihr kaufen sowie aus ihrer Sippe bei euch. Die sie in eurem Land gezeugt, sie mögen euer Besitz werden.
Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen möget ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Lande gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
46 Vererbet sie nach euch auf eure Söhne als ihren Besitz! Ihr möget sie dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure israelitischen Brüder dürft ihr gegenseitig nicht mit Härte walten.
und ihr möget sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese möget ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
47 Kommt bei dir ein Fremder oder Beisaß zu Besitz, dein Bruder aber wird neben ihm arm und verkauft sich einem Beisassen bei dir oder einem Abkömmling aus des Fremdlings Sippe,
Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprößling aus dem Geschlecht des Fremdlings verkauft,
48 so gibt es nach seinem Verkauf für ihn Auslösung. Einer seiner Brüder soll ihn lösen,
so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen.
49 oder sein Oheim oder seines Oheims Sohn, oder einer seiner nächsten Blutsverwandten seiner Sippe, oder reicht sein Vermögen zu, so löse er sich aus!
Entweder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
50 Er rechne mit seinem Käufer die Zeit vom Jahre seines Verkaufs bis zum Jubeljahr! Der Preis seines Verkaufs sei nach der Jahre Zahl! Wie ein Lohnarbeiter soll er eine bestimmte Zeit bei ihm sein!
Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein.
51 Sind es noch viele der Jahre, dann soll er dementsprechend seine Lösungssumme von seinem Kaufgeld erstatten!
Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgelde zurückzahlen;
52 Fehlen aber nur wenige Jahre bis zum Jubeljahr, so berechne er sie ihm! Nach seinen Jahren soll er seine Lösungssumme erstatten!
und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahre, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung zurückzahlen.
53 Gleich dem, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er neben ihm sein! Er soll aber nicht mit Härte über ihn walten vor deinen Augen!
Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
54 Wird er nicht auf diese Weise ausgelöst, dann gehe er im Jubeljahr samt seinen Söhnen frei aus!
Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im Jubeljahre frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn die Söhne Israels sind mir Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Ägypterland herausgeführt. Ich, der Herr, bin euer Gott.'"
Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jehova, euer Gott.

< 3 Mose 25 >