< Hesekiel 45 >

1 "Verloset ihr das Land zum Erbbesitz, dann sondert von dem Land dem Herren eine heilige Gabe ab, an fünfundzwanzigtausend Ellen lang und zwanzigtausend Ellen breit! In seinem ganzen Umfang sei es ringsum heilig!
Und wenn ihr das Land als Erbteil verlosen werdet, sollt ihr für Jehova ein Hebopfer heben, als Heiliges vom Lande: die Länge fünfundzwanzigtausend Ruten lang, und die Breite zwanzigtausend; dasselbe soll heilig sein in seiner ganzen Grenze ringsum.
2 Fünfhundert im Gevierte sollen davon zu dem Heiligtum gehören; ein freier Platz von fünfzig Ellen ziehe sich ringsum!
Davon sollen zum Heiligtum gehören fünfhundert bei fünfhundert ins Geviert ringsum, und fünfzig Ellen Freiplatz dazu ringsum.
3 Von diesem Maß miß fünfundzwanzigtausend in die Länge, zehntausend in die Breite! Drauf komme dann das Heiligtum, das Allerheiligste, zu stehen!
Und von jenem Maße sollst du eine Länge messen von fünfundzwanzigtausend und eine Breite von zehntausend; und darin soll das Heiligtum, das Allerheiligste, sein.
4 Dies von dem Land sei heilig! Den Priestern, die das Heiligtum bedienen, soll's gehören, die Zutritt haben, um dem Herrn zu dienen. Als Platz für Häuser soll es dienen, ein Heiligtum beim Heiligtum!
Dies soll ein Heiliges vom Lande sein; den Priestern, den Dienern des Heiligtums, soll es gehören, welche nahen, um Jehova zu dienen, und es soll ihnen ein Platz für Häuser sein, und ein Geheiligtes für das Heiligtum.
5 Und fünfundzwanzigtausend in die Länge, zehntausend in die Breite, sie sollen den Leviten, die den Dienst am Hause tun, als Grundbesitz anheimfallen nebst zwanzig Vorratskammern!
Und fünfundzwanzigtausend Ruten in die Länge und zehntausend in die Breite soll den Leviten, den Dienern, des Hauses, gehören, ihnen zum Eigentum, als Städte zum Wohnen.
6 Der Stadt gebt ihr zum Eigentum fünftausend in die Breite und fünfundzwanzigtausend in die Länge, entsprechend jener heiligen Gabe! Dem ganzen Hause Israel soll es gehören.
Und als Eigentum der Stadt sollt ihr fünftausend in die Breite und fünfundzwanzigtausend in die Länge geben, gleichlaufend dem heiligen Hebopfer; dem ganzen Hause Israel soll es gehören.
7 Dem Fürsten aber sollt ihr geben zu beiden Seiten des dem Heiligtum geweihten Bodens sowie des Eigentums der Stadt, und zwar vor dem dem Heiligtum geweihten Boden und vor dem Eigentum der Stadt im Westen gegen Westen, im Osten gegen Osten, wie eines Stammes Erbteil lang, von seiner Abendgrenze bis zur Morgengrenze!
Und dem Fürsten sollt ihr geben auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs des heiligen Hebopfers und längs des Eigentums der Stadt, an der Westseite westwärts und an der Ostseite ostwärts, und der Länge nach gleichlaufend einem der Stammteile, welche von der Westgrenze bis zur Ostgrenze liegen.
8 Das Land gehöre ihm als Grundbesitz in Israel, daß meine Fürsten nicht mein Volk mehr weiter drücken! Sie sollen nur das Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen lassen!"
Als Land soll es ihm gehören, als Eigentum in Israel; und meine Fürsten sollen nicht mehr mein Volk bedrücken, sondern das Land dem Hause Israel nach seinen Stämmen überlassen.
9 So spricht der Herr, der Herr: "Laßt's nun genug sein, Fürsten Israels! Laßt von Gewalt und Unterdrückung ab und übt Gerechtigkeit und Recht! Mit dem Verjagen meines Volkes höret auf!" Ein Spruch des Herrn, des Herrn.
So spricht der Herr, Jehova: Laßt es euch genug sein, ihr Fürsten Israels! Tut Gewalttat und Bedrückung hinweg, und übet Recht und Gerechtigkeit; höret auf, mein Volk aus seinem Besitze zu vertreiben, spricht der Herr, Jehova.
10 "Nur rechte Waage führt; ein richtiger Scheffel und ein richtiger Eimer soll es sein!
Gerechte Waage und gerechtes Epha und gerechtes Bath sollt ihr haben.
11 Gleich sollen Eimer sein und Scheffel! Den zehnten Teil des Malters soll der Eimer sein, den zehnten Teil des Malters auch der Scheffel! Nach Malter hat sich beider Maß zu richten.
Das Epha und das Bath sollen von einerlei Maß sein, so daß das Bath den zehnten Teil des Homer enthalte, und das Epha den zehnten Teil des Homer; nach dem Homer soll ihr Maß sein.
12 Der Ring soll zwanzig Korn betragen! Nur fünfundzwanzig, zwanzig, fünfzehn Ringe sollt ihr haben!
Und der Sekel soll zwanzig Gera sein; zwanzig Sekel, fünfundzwanzig Sekel und fünfzehn Sekel soll euch die Mine sein.
13 Die Gabe, die ihr spenden sollt, ist die: Vom Malter Weizen ist's ein Sechstel eines Scheffels. Vom Malter Gerste nehmt ihr auch ein Sechstel eines Scheffels.
Dies ist das Hebopfer, welches ihr heben sollt: ein sechstel Epha vom Homer Weizen und ein sechstel Epha vom Homer Gerste sollt ihr geben;
14 Der pflichtgemäße Teil des Öls beträgt vom Maß das Zehntel eines Eimers. Zehn Eimer geben einen Malter; es sind zehn Eimer auch ein Malter.
und die Gebühr an Öl, vom Bath Öl: ein zehntel Bath vom Kor, von zehn Bath, von einem Homer, denn zehn Bath sind ein Homer;
15 Ein Schaf aus einer Herde von zweihundert von der Tränke Israels, das diene für die Speise-, Brand- und Mahlopfer, um Sühne euch zu schaffen!" Ein Spruch des Herrn, des Herrn.
und ein Stück vom Kleinvieh, von zweihundert, von dem bewässerten Lande Israel: zum Speisopfer und zum Brandopfer und zu den Friedensopfern, um Sühnung für sie zu tun, spricht der Herr, Jehova.
16 "Verpflichtet sei das ganze Volk des Landes zu dieser Gabe für den Fürsten Israels!
Das ganze Volk des Landes soll zu diesem Hebopfer für den Fürsten in Israel gehalten sein.
17 Dem Fürsten aber liegen ob die Brand- und Speise- und Trankopfer an Festen, Neumonden und Sabbaten, bei allen Festen fürs Haus Israel. Er stelle auch das Sünd- und Speiseopfer und das Brand- sowie die Mahlopfer, zur Sühnung für das Haus von Israel!"
Und dem Fürsten sollen obliegen die Brandopfer und das Speisopfer und das Trankopfer an den Festen und an den Neumonden und an den Sabbathen, zu allen Festzeiten des Hauses Israel. Er soll das Sündopfer und das Speisopfer und das Brandopfer und die Friedensopfer opfern, um Sühnung zu tun für das Haus Israel.
18 So spricht der Herr, der Herr: "Am ersten Tag des ersten Monats hol einen fehlerlosen jungen Stier zu der Entsündigung des Heiligtums!
So spricht der Herr, Jehova: Im ersten Monat, am Ersten des Monats, sollst du einen jungen Farren ohne Fehl nehmen und das Heiligtum entsündigen.
19 Der Priester nehme von dem Blut des Sündopfers und tu dies an des Hauses Pfosten, an die vier Ecken an dem Absatz des Altars und an des Tores Pfosten in dem innern Hof!
Und der Priester soll von dem Blute des Sündopfers nehmen, und es tun an die Türpfosten des Hauses und an die vier Ecken der Umwandung des Altars und an die Pfosten der Tore des inneren Vorhofs.
20 Tu so am siebten Tag des Monats! Entsündigt so das Haus, der Leute wegen, die aus Irrtum oder Einfalt sündigten!
Und ebenso sollst du tun am Siebten des Monats für den, der aus Versehen sündigt, und für den Einfältigen. Und so sollt ihr Sühnung tun für das Haus.
21 Im ersten Mond, am Tage vierzehn, sollet ihr das Passah feiern, ein Fest von sieben Tagen, da ungesäuert Brot gegessen wird!
Im ersten Monat, am vierzehnten Tage des Monats, soll euch das Passah sein, ein Fest von sieben Tagen; Ungesäuertes soll gegessen werden.
22 An jenem Tage soll der Fürst für sich und für das ganze Volk des Landes den Farren stellen für das Sündopfer!
Und der Fürst soll an selbigem Tage für sich und für das ganze Volk des Landes einen Farren als Sündopfer opfern.
23 Und diese sieben Feiertage stelle er dem Herren Brandopfer, je sieben Farren, sieben fehlerlose Widder, an jedem Tag der sieben Tage, und täglich einen Ziegenbock als Sündopfer!
Und die sieben Tage des Festes soll er dem Jehova sieben Farren und sieben Widder, ohne Fehl, täglich, die sieben Tage als Brandopfer opfern, und einen Ziegenbock täglich als Sündopfer.
24 Zum Speiseopfer aber bringe er auf jeden Farren einen Scheffel dar, auf jeden Widder einen Scheffel und auf den Scheffel einen Krug voll Öl!
Und als Speisopfer soll er ein Epha Feinmehl zu jedem Farren und ein Epha zu jedem Widder opfern; und Öl, ein Hin zu jedem Epha.
25 im siebten Mond, am Tage fünfzehn, soll er an dem Fest, wie an den sieben Tagen, die Sünd- und Brand- und Speiseopfer samt dem Öl darbringen!"
Im siebten Monat, am fünfzehnten Tage des Monats, am Feste, soll er desgleichen tun die sieben Tage, betreffs des Sündopfers wie des Brandopfers und betreffs des Speisopfers wie des Öles.

< Hesekiel 45 >