< 2 Mose 21 >

1 "Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Und dies sind die Gerichte, die du vor sie legen sollst:
2 Kaufst du dir einen hebräischen Knecht, so diene er dir sechs Jahre! Im siebten aber gehe er frei und ledig aus!
So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst.
3 Kam er mit seinem Bündel, so gehe er mit seinem Bündel; hatte er ein Weib, so gehe sein Weib mit ihm!
Ist er allein gekommen, so soll er auch allein ausgehen. Ist er der Gemahl eines Weibes, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Gab ihm sein Herr ein Weib und gebar sie ihm Söhne oder Töchter, so bleibe das Weib mit seinen Kindern bei seinem Herrn. Er selber aber gehe mit seinem Bündel weg!
Hat ihm sein Herr ein Weib gegeben, und sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sei das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn, und er geht allein aus.
5 Erklärt aber der Knecht: 'Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder' und mag nicht frei weggehen,
Und wenn der Knecht spricht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Söhne, ich will nicht frei ausgehen;
6 dann bringe ihn sein Herr vor die Gottheit und stelle ihn an die Tür oder den Türpfosten! Und dann steche ihm sein Herr mit seinem Pfriemen durch das Ohr: Und nun sei er für immer sein Knecht!
So lasse ihn sein Herr herzutreten vor Gott, und lasse ihn an die Tür oder den Türpfosten treten, und sein Herr durchbohre ihm mit einem Pfriemen das Ohr, daß er ihm diene für immer.
7 Verkauft jemand seine Tochter als Magd, dann darf sie nicht wie Knechte fortgehen.
Und verkauft ein Mann seine Tochter als Magd, so soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Mißfällt sie ihrem Herrn, der sie sich bestimmt hatte, dann lasse er sie loskaufen! Sie fremdem Volk zu verkaufen, hat er keine Macht, wenn er sie gehen läßt.
Ist sie übel in den Augen ihres Herrn, daß er sie sich nicht antraut, so lasse er sie einlösen; an auswärtiges Volk sie zu verkaufen, soll er keine Macht haben, daß er treulos gegen sie handle.
9 Bestimmt er sie aber seinem Sohne, dann tue er ihr nach der freien Mädchen Recht!
So er sie aber seinem Sohne antraut, so soll er nach dem Gericht der Töchter an ihr tun.
10 Nimmt er sich noch eine andere, dann schmälere er ihr nicht Fleisch, Kost, Gewand und Umarmung!
Nimmt er ihm eine andere dazu, so soll er von ihrer Kost, ihrer Decke und ihrer ehelichen Pflicht nichts verringern.
11 Tut er ihr von diesen dreien keines, dann gehe sie ohne Entgelt, umsonst weg!
Und tut er ihr diese drei nicht, so soll sie frei ohne Silber ausgehen.
12 Wer einen anderen totschlägt, soll des Todes sterben!
Wer einen Mann schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13 Hat er aber nicht aufgelauert, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann bestimme ich dir eine Stätte, wohin er fliehen kann.
Hat er ihm aber nicht nachgestellt und ließ ihn Gott seiner Hand begegnen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.
14 Wenn aber jemand wider den Genossen brütet, ihn mit List zu töten, dann hole ihn von meinem Altar weg, daß er getötet werde!
Vermißt sich aber ein Mann an seinem Genossen, um ihn mit List zu erwürgen, sollst du ihn von Meinem Altare wegnehmen, daß er sterbe.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll des Todes sterben!
Und wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen raubt, er habe ihn verkauft oder er finde sich noch in seiner Hand, soll des Todes sterben!
Und wer einen Mann stiehlt und ihn verkauft, und er wird in seiner Hand gefunden, der soll des Todes sterben.
17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben!
Und wer seinem Vater und seiner Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 Wenn Männer streiten und einer schlägt den anderen so mit einem Steine oder mit der Faust, daß er zwar nicht stirbt, aber aufs Lager fällt,
Und wenn Männer miteinander hadern und ein Mann den Genossen schlägt mit einem Stein oder mit der Faust und stirbt nicht, fällt aber auf das Lager;
19 so bleibe der Schläger frei, wenn er wieder aufsteht und im Freien an seiner Krücke umhergeht! Nur sein Feiernmüssen ersetze er und lasse ihn ausheilen!
So soll, wenn er aufsteht und mit einer Stütze auf der Straße geht, der ihn schlug, ungestraft bleiben, nur für seine Versäumnis soll er ihm geben und ihn heilen lassen.
20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, und es stirbt eines unter seiner Hand, so werde es gesühnt!
Und schlägt ein Mann seinen Knecht, oder seine Magd mit dem Stocke, so daß er unter seiner Hand stirbt, so soll es gerächt werden.
21 Übersteht es aber noch einen oder zwei Tage, dann werde es nicht gesühnt; denn um sein eigen Geld geht es!
Bleibt er aber noch einen oder zwei Tage, so soll es nicht gerächt werden; denn es ist sein Geld.
22 Wenn sich Männer raufen und stoßen ein schwangeres Weib, so daß es eine Fehlgeburt gibt, aber kein weiterer Schaden entsteht, so werde der Schuldige mit soviel bestraft, wie ihm der Gatte des Weibes auflegt! Er gebe es als Buße!
Und wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß die Frucht von ihr ausgeht, aber sonst kein Unfall geschieht, so soll er um Geld gestraft werden, so viel der Gemahl des Weibes ihm auferlegt, und soll es vor Schiedsrichter geben.
23 Entsteht jedoch ein Schaden, dann wende an: Leben um Leben,
Ist aber ein Unfall geschehen, sollst du geben Seele um Seele.
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß;
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule!
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Schlägt jemand seinem Knecht oder seiner Magd ins Auge und zerstört es, so lasse er ihn für sein Auge frei!
Und schlägt ein Mann seinen Knecht ins Auge oder seine Magd ins Auge und verdirbt es, soll er ihn frei entlassen um des Auges willen.
27 Schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so lasse er ihn für seinen Zahn frei!
Und wenn einer seinem Knecht einen Zahn oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um des Zahnes willen.
28 Und stößt ein Rind einen Mann oder ein Weib tot, so werde das Rind gesteinigt! Sein Fleisch werde nicht gegessen. Des Rindes Besitzer aber sei straffrei!
Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, so daß er stirbt, so soll der Ochse gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden, und der Herr des Ochsen soll ungestraft bleiben.
29 War aber das Rind lange zuvor stößig und war sein Besitzer schon verwarnt, er aber hütete es nicht und nun tötet es einen Mann oder ein Weib, so werde das Rind gesteinigt, und auch sein Besitzer soll des Todes sterben!
War aber der Ochse stößig seit gestern und ehegestern, und es war seinem Herrn bezeugt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und tötet er einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt werden und auch sein Herr sterben.
30 Wird ihm aber ein Sühnegeld auferlegt, so zahle er für sein Leben soviel Lösung, wie man ihm auflegt!
Wird ihm eine Sühne auferlegt, so gebe er als Lösegeld für seine Seele, alles, was ihm auferlegt worden ist.
31 Gleichviel, ob es einen Sohn oder eine Tochter stößt, werde ihm dann nach diesem Recht getan!
Oder stößt er einen Sohn oder stößt er eine Tochter, so tue man ihm nach dem selbigen Gericht.
32 Stößt aber das Rind einen Knecht oder eine Magd, dann zahle er ihrem Herrn dreißig Silberlinge! Das Rind aber werde gesteinigt
Stößt der Ochse einen Knecht oder eine Magd, so gebe er dreißig Silbersekel seinem Herrn und der Ochse werde gesteinigt.
33 Läßt jemand einen Brunnen offen oder gräbt er einen Brunnen und überdeckt ihn nicht und fällt ein Rind oder Esel hinein,
Und so ein Mann eine Grube öffnet, oder so ein Mann eine Grube gräbt, und sie nicht bedeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34 dann zahle der Brunnenbesitzer! Den Geldwert erstatte er seinem Besitzer; das Tote aber sei sein!
So soll der Herr der Grube Ersatz geben und seinem Herrn das Silber zurückgeben, das Tote aber gehört ihm.
35 Wenn jemandes Rind des anderen Rind totstößt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und seinen Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen!
Und so eines Mannes Ochse, den Ochsen seines Genossen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Silber teilen und auch den toten sollen sie teilen.
36 Ist es aber bekannt gewesen, daß dieses Rind schon lange stößig war und sein Eigentümer behütete es nicht, so ersetze er das Rind durch ein anderes! Das tote aber sei sein!
Oder, wenn bekannt war, daß der Ochse stößig war seit gestern und ehegestern, und sein Herr ihn nicht verwahrt hatte, so soll er Ochsen für Ochsen erstatten, der tote aber soll ihm gehören.

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