< 5 Mose 19 >

1 "Rottet der Herr, dein Gott, die Völker aus, deren Land dir der Herr, dein Gott, gibt, besiegst du sie und siedelst du in ihren Städten und Häusern,
Wenn der HERR, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HERR, dein Gott, geben wird, daß du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnst,
2 dann sollst du dir drei Städte aussondern in deinem Land, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen gibt!
sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, geben wird einzunehmen.
3 Du sollst dir den Weg herrichten; dann teile in drei Kreise das Gebiet deines Landes, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen gibt, daß dorthin jeder Totschläger fliehe!
Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HERR, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat.
4 So sei es mit dem Totschläger, der dorthin flieht und leben bleibt: Wer seinen Nächsten unabsichtlich tötet, und er hat ihn früher nicht gehaßt,
Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, daß er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Haß auf ihn gehabt,
5 geht er etwa mit seinem Nächsten in den Wald, Holz zu fällen, und seine Hand holt mit der Axt aus, den Baum zu fällen, und das Eisen fährt vom Stiele und trifft seinen Nächsten tödlich, der soll in eine dieser Städte fliehen und leben bleiben!
sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe,
6 Damit nicht der Bluträcher erhitzten Gemütes dem Totschläger nachsetzen ihn einhole, weil der Weg zu weit ist, und ihn totschlage! Und doch ist er nicht des Todes schuldig, weil er ihn früher nicht gehaßt hat.
auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, so er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Haß gegen ihn getragen hat.
7 Deshalb gebiete ich dir: Aussondern sollst du dir drei Städte!
Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst.
8 Erweitert der Herr, dein Gott, dein Gebiet, wie er deinen Vätern zugeschworen, und gibt er dir das ganze Land, das er deinen Vätern verheißen,
Und so der HERR, dein Gott, deine Grenzen erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben
9 dann füge dir zu diesen dreien noch drei Städte, sofern du dies ganze Gesetz beachtest und tust, was ich dir heute gebiete, den Herrn, deinen Gott, allzeit zu lieben und in seinen Wegen zu wandeln!
(so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du darnach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HERRN, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien,
10 Daß in deinem Lande, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen gibt, kein unschuldig Blut vergossen werde, und daß keine Blutschuld auf dir laste!
auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Land vergossen werde, das dir der HERR, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen.
11 Haßt aber jemand seinen Nächsten, lauert er ihm auf, überfällt ihn und schlägt ihn, daß er stirbt, und flieht er in eine dieser Städte,
Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,
12 dann sollen die Ältesten seiner Stadt ihn von dort abholen und dem Bluträcher ausliefern, damit er sterbe!
so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe.
13 Dein Auge soll kein Mitleid mit ihm kennen: Schaffe des Unschuldigen Blut aus Israel, damit es dir wohlergehe!
Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und du sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir's wohl gehe.
14 Verrücken sollst du nicht deines Nächsten Grenzen, die die Vorfahren gezogen, auf deinem Besitze, den du bekommst in dem Lande, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen gibt!
Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HERR, dein Gott, gegeben hat einzunehmen.
15 Ein Zeuge allein darf nicht gegen jemanden auftreten bei einem Verbrechen oder einem Vergehen oder bei einer Verfehlung, die er tut! Erst auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen wird eine Sache bestätigt.
Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend eine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.
16 Tritt ein frevelhafter Kläger gegen jemanden auf, ihn fälschlich anzuklagen,
Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 dann sollen die beiden streitenden Männer hintreten vor den Herrn, die Priester und die Richter, die in jenen Tagen da sind!
so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HERRN, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden;
18 Die Richter sollen genau nachforschen! Ist der Kläger ein lügnerischer Kläger, der Lügen gegen seinen Bruder aussagt,
und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben,
19 dann tut ihm, was er seinem Bruder zu tun gedacht! So tilge das Böse aus deiner Mitte!
so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du das Böse von dir wegtust,
20 Dann hören es die übrigen, fürchten sich und tun fortan nicht mehr so Schlimmes in deiner Mitte.
auf daß es die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir.
21 Dein Auge soll kein Erbarmen kennen! Person um Person! Aug' um Aug'! Zahn um Zahn! Hand um Hand! Fuß um Fuß!"
Dein Auge soll sie nicht schonen; Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß.

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