< 4 Mose 35 >

1 Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:
And the Lord spak these thingis to Moises, in the feeldi places of Moab, aboue Jordan,
2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk rings um dieselben her den Leviten geben.
ayens Jericho, Comaunde thou to the sones of Israel, that thei yyue to dekenes of her possessiouns,
3 Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere.
citees to dwelle, and the suburbabis of tho bi cumpas, that thei dwelle in `the citees, and the suburbabis be to beestis, and `werk beestis;
4 Und die Bezirke der Städte, welche ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;
whiche suburbabis schulen be strecchid forth fro the wallis of citees with outforth `bi cumpas, in the space of a thousynde paacis;
5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.
ayens the eest schulen be two thousynde cubitis, and ayens the south in lijk manere schulen be two thousynde cubitis, and at the see that biholdith to the west schal be the same mesure, and the north coost schal be endid bi euene terme. And the citees schulen be in the myddis, and the suburbabis with outforth.
6 Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr zweiundvierzig Städte geben.
Forsothe of tho citees whiche ye schulen yyue to dekenes, sixe schulen be departid in to helpis of fugityues, `ether of fleynge men, that he that schedde blood, fle to tho; and outakun these sixe, ye schulen yyue to dekenes othere two and fourti citees,
7 Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen achtundvierzig Städte sein.
that is, togidere eiyte and fourti, with her surburbabis.
8 Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt, von dem Stamme, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.
And tho citees that schulen be youun of the possessiouns of sones of Israel, schulen be takun awey, mo fro hem that han more, and fewere `schulen be takun awey fro hem that han lesse, alle bi hem silf schulen yyue bi the mesure of her eritage, citees to dekenes.
9 Und Jehova redete zu Mose und sprach:
The Lord seide to Moises,
10 Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan ziehet,
Spek thou to the sones of Israel, and thou schalt seie to hem, Whanne ye han passid Jordan, in the lond of Canaan,
11 so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
deme ye whiche citees owen to be in to the helpis of fugityues, whiche not wilfuli han sched blood.
12 Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer, daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.
In whiche whanne the fleere hath fled, the kynesman of hym that is slayn, schal not mow sle hym, til he stonde in the siyt of the multitude, and the cause of hym be demed.
13 Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein.
Forsothe of tho citees that ben departid to the helpis of fugityues,
14 Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein.
thre schulen be ouer Jordan, and thre in the lond of Canaan;
15 Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
as wel to the sones of Israel as to comelyngis and pilgryms; that he fle to tho citees, that schedde blood not wilfuli.
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
If ony man smytith a man with yrun, and he that is smytun is deed, `the smyter schal be gilti of mansleyng, and he schal die.
17 Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
If he castith a stoon, and a man is deed bi the strook, he schal be punyschid in lijk maner.
18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.
If a man smytun with a staf dieth, he schal be vengid bi `the blood of the smytere.
19 Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
The niy kynesman of hym that is slayn schal sle the mansleere; anoon as he takith hym, `that is, the manquellere, he schal sle hym.
20 Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, daß er gestorben ist,
If bi haterede a man hurtlith, `ethir schoufith, `a man, ethir castith ony thing in to hym bi aspiyngis,
21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er gestorben ist, so soll der Schläger gewißlich getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
ether whanne he was enemy, smoot with hond, and he is deed, the smytere schal be gilti of mansleyng. The kynesman `of him that is slayn, anoon as he findith him, `that is, the sleere, schal sle hym.
22 Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat,
That if bi sudeyn caas, and without hatrede and enemytees,
23 oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht:
he doith ony thing of these;
24 so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten;
and this is preued in heryng `of the puple, and the questioun of blood is discussid bitwixe the smytere and the kynesman,
25 und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
the innocent schal be delyuered fro the hond of the vengere, and bi sentence of iugis he schal be led ayen in to the citee, to which he fledde, and he schal dwelle there, til the grete preest die, which is anoyntid with oile.
26 Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,
If the sleere is foundun with out the coostis `of the citees that ben asigned to exilid men,
27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.
and is slayn of him that is vengere, he that sleeth him, `that is, the exilid man, schal be with out gilt;
28 Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. -
for the exilid man ouyte sitte in the citee `til to the `deth of the bischop; forsothe aftir that thilke bischop is deed, the mansleere schal turne ayen in to his lond.
29 Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.
These schulen be euerlastynge and lawful thingis in alle youre dwellyngis.
30 Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen, daß er sterbe.
A mansleere schal be punyschid vndur witnessis; no man schal `be dampned at the witnessyng of o man.
31 Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getötet werden.
Ye schulen not take prijs of him which is gilti of blood, anoon and he schal die.
32 Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor dem Tode des Priesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen.
Men exilid, and fugityues, schulen not mow turne ayen in ony maner in to her citees, bifore the deeth of the bischop, lest ye defoulen the lond of youre abitacioun,
33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
which is defoulid bi the blood of innocent men; and it may not be clensid in other maner, no but bi the blood of hym, that schedde the blood of anothir man.
34 Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, Jehova, wohne inmitten der Kinder Israel.
And so youre possessioun schal be clensid, for Y schal dwelle with you; for Y am the Lord, that dwelle among the sones of Israel.

< 4 Mose 35 >