< Numbers 35 >

1 And the Lord spak these thingis to Moises, in the feeldi places of Moab, aboue Jordan,
Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:
2 ayens Jericho, Comaunde thou to the sones of Israel, that thei yyue to dekenes of her possessiouns,
»Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.
3 citees to dwelle, and the suburbabis of tho bi cumpas, that thei dwelle in `the citees, and the suburbabis be to beestis, and `werk beestis;
Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.
4 whiche suburbabis schulen be strecchid forth fro the wallis of citees with outforth `bi cumpas, in the space of a thousynde paacis;
Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;
5 ayens the eest schulen be two thousynde cubitis, and ayens the south in lijk manere schulen be two thousynde cubitis, and at the see that biholdith to the west schal be the same mesure, and the north coost schal be endid bi euene terme. And the citees schulen be in the myddis, and the suburbabis with outforth.
und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.
6 Forsothe of tho citees whiche ye schulen yyue to dekenes, sixe schulen be departid in to helpis of fugityues, `ether of fleynge men, that he that schedde blood, fle to tho; and outakun these sixe, ye schulen yyue to dekenes othere two and fourti citees,
Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:
7 that is, togidere eiyte and fourti, with her surburbabis.
die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.
8 And tho citees that schulen be youun of the possessiouns of sones of Israel, schulen be takun awey, mo fro hem that han more, and fewere `schulen be takun awey fro hem that han lesse, alle bi hem silf schulen yyue bi the mesure of her eritage, citees to dekenes.
Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«
9 The Lord seide to Moises,
Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:
10 Spek thou to the sones of Israel, and thou schalt seie to hem, Whanne ye han passid Jordan, in the lond of Canaan,
»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,
11 deme ye whiche citees owen to be in to the helpis of fugityues, whiche not wilfuli han sched blood.
sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.
12 In whiche whanne the fleere hath fled, the kynesman of hym that is slayn, schal not mow sle hym, til he stonde in the siyt of the multitude, and the cause of hym be demed.
Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.
13 Forsothe of tho citees that ben departid to the helpis of fugityues,
Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:
14 thre schulen be ouer Jordan, and thre in the lond of Canaan;
drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.
15 as wel to the sones of Israel as to comelyngis and pilgryms; that he fle to tho citees, that schedde blood not wilfuli.
Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«
16 If ony man smytith a man with yrun, and he that is smytun is deed, `the smyter schal be gilti of mansleyng, and he schal die.
»Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
17 If he castith a stoon, and a man is deed bi the strook, he schal be punyschid in lijk maner.
Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
18 If a man smytun with a staf dieth, he schal be vengid bi `the blood of the smytere.
Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;
19 The niy kynesman of hym that is slayn schal sle the mansleere; anoon as he takith hym, `that is, the manquellere, he schal sle hym.
der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 If bi haterede a man hurtlith, `ethir schoufith, `a man, ethir castith ony thing in to hym bi aspiyngis,
Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,
21 ether whanne he was enemy, smoot with hond, and he is deed, the smytere schal be gilti of mansleyng. The kynesman `of him that is slayn, anoon as he findith him, `that is, the sleere, schal sle hym.
oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
22 That if bi sudeyn caas, and without hatrede and enemytees,
Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen
23 he doith ony thing of these;
oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:
24 and this is preued in heryng `of the puple, and the questioun of blood is discussid bitwixe the smytere and the kynesman,
so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,
25 the innocent schal be delyuered fro the hond of the vengere, and bi sentence of iugis he schal be led ayen in to the citee, to which he fledde, and he schal dwelle there, til the grete preest die, which is anoyntid with oile.
und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 If the sleere is foundun with out the coostis `of the citees that ben asigned to exilid men,
Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht
27 and is slayn of him that is vengere, he that sleeth him, `that is, the exilid man, schal be with out gilt;
und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;
28 for the exilid man ouyte sitte in the citee `til to the `deth of the bischop; forsothe aftir that thilke bischop is deed, the mansleere schal turne ayen in to his lond.
denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.
29 These schulen be euerlastynge and lawful thingis in alle youre dwellyngis.
Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.
30 A mansleere schal be punyschid vndur witnessis; no man schal `be dampned at the witnessyng of o man.
Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.
31 Ye schulen not take prijs of him which is gilti of blood, anoon and he schal die.
Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
32 Men exilid, and fugityues, schulen not mow turne ayen in ony maner in to her citees, bifore the deeth of the bischop, lest ye defoulen the lond of youre abitacioun,
Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.
33 which is defoulid bi the blood of innocent men; and it may not be clensid in other maner, no but bi the blood of hym, that schedde the blood of anothir man.
Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 And so youre possessioun schal be clensid, for Y schal dwelle with you; for Y am the Lord, that dwelle among the sones of Israel.
So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«

< Numbers 35 >