< Leviticus 25 >

1 And the Lord spak to Moises in the hil of Synai,
Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 and seide, Speke thou to the sones of Israel, and thou schalt seye to hem, Whanne ye han entrid in to the lond which Y schal yyue to you, `the erthe kepe the sabat of the Lord;
Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.
3 sixe yeeris thou schalt sowe thi feeld, and sixe yeeris thou schalt kitte thi vyner, and thou schalt gadere the fruytis ther of;
Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln.
4 forsothe in the seuenthe yeer schal be sabat of the erthe of the restyng of the Lord;
Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst.
5 thou schalt not sowe the feeld, and thou schalt not kitte the vyner, thou schalt not repe tho thingis whiche the erthe bryngith forth `bi fre wille, and thou schalt not gadere the grapis of thi firste fruytis, as vyndage; for it is the yeer of restyng of the lond; but tho schulen be to you in to mete,
Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6 to thee, and to thi seruaunt, to thin handmaide, and to thin hirid man, and to the comelyng which is a pilgrym at thee; alle thingis that `comen forth,
Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir;
7 schulen yyue mete to thi werk beestis and smale beestis.
deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.
8 Also thou schalt noumbre to thee seuene woukis of yeeris, that is, seuene sithes seuene, whiche togidere maken nyn and fourti yeer;
Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre.
9 and thou schalt sowne with a clarioun in the seuenthe monethe, in the tenthe dai of the monethe, in the tyme of propiciacioun, `that is, merci, in al youre lond.
Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen.
10 And thou schalt halewe the fiftithe yeer, and thou schalt clepe remissioun to alle the dwellers of thi lond; for thilke yeer is iubilee; a man schal turne ayen to hys possessioun, and ech man schal go ayen to the firste meynee,
Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
11 for it is iubilee, and the fiftithe yeer. Ye schulen not sowe, nether ye schulen repe thingis, that comen forth freli in the feeld, and ye schulen not gadere the firste fruytis of vyndage, for the halewyng of iubilee;
Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen.
12 but anoon ye schulen ete thingis takun awey;
Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt.
13 in the yeer of iubilee alle men go ayen to her possessiouns.
In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen.
14 Whanne thou schalt sille ony thing to thi citeseyn, ether schalt bie of hym, make thou not sory thi brother, but bi the noumbre of `yeeris of iubile thou schalt bie of him,
Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;
15 and bi the rekenyng of fruytis he schal sille to thee.
sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen.
16 Bi as myche as mo yeeris dwellen after the iubilee, by so myche also the prijs schal encreesse, and bi as myche as thou noumbrist lesse of tyme, bi so myche and the biyng schal cost lesse; for he schal sille to thee the time of fruytis.
Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir.
17 Nyle ye turment men of youre lynagis, but ech man drede his God; for Y am youre Lord God.
So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott!
18 Do ye my comaundementis, and kepe ye my domes, and fille ye tho, that ye moun dwelle in his lond without ony drede,
Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande,
19 and that the erthe brynge forth hise fruytis to you, whiche ye schulen ete `til to fulnesse, and drede not the assailyng of ony man.
und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.
20 That if ye seien, what schulen we ete in the seuenthe yeer, if we sowen not, nether gaderen oure fruytis?
Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein!
21 Y schal yyue my blessyng to you in the sixte yeer, and it schal make fruytis of three yeer;
so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll;
22 and ye schulen sowe in the eiyte yeer, and ye schulen ete elde fruytis `til to the nynthe yeer; til newe thingis comen forth ye schulen ete the elde thingis.
daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr [noch] von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen.
23 Also the lond schal not be seeld `in to with outen ende, for it is myn, and ye ben my comelyngis and tenauntis;
Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen.
24 wherfor al the cuntre of youre possessioun schal be seeld vndur the condicioun of ayenbiyng.
Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.
25 If thi brother is maad pore, and sillith his litil possessioun, and his nyy kynesman wole, he may ayenbie that that he seelde;
Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 sotheli if he hath no nyy kynesman, and he may fynde prijs to ayenbie,
Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist,
27 the fruytis schulen be rekynyd fro that tyme in which he seelde, and he schal yelde `that that is residue to the biere, and he schal resseyue so his possessioun.
so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme.
28 That if his hond fynde not, that he yelde the prijs, the biere schal haue that that he bouyte, `til to the yeer of iubilee; for in that yeer ech sillyng schal go ayen to the lord, and to the firste weldere.
Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.
29 He that sillith his hows, with ynne the wallis of a citee, schal haue licence to ayenbie til o yeer be fillid;
Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht.
30 if he ayenbieth not, and the sercle of the yeer is passid, the biere schal welde it, and his eiris `in to with outen ende, and it schal not mow be ayenbouyt, ye, in the iubilee.
Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen.
31 Forsothe if the hows is in a town `that hath not wallis, it schal be seeld bi the lawe of feeldis; sotheli if it is not ayenbouyt in the iubilee, it schal turne ayen to `his lord.
Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen.
32 The howsis of dekenes, that ben in citees, moun euer be ayenbouyt; if tho ben not ayenbouyt,
Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht.
33 tho schulen turne ayen in the iubilee `to the lordis; for the `howsis of the citees of dekenes ben for possessiouns among the sones of Israel;
Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel;
34 forsothe the suburbabis of hem schulen not be seeld, for it is euerlastynge possessioun.
und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.
35 If thi brother is maad pore, and feble in power, and thou resseyuest hym as a comelyng and pilgrym, and he lyueth with thee,
Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann.
36 take thou not vsuris of hym, nether more than thou hast youe; drede thou thi God, that thi brothir mai lyue anentis thee.
Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne.
37 Thou schalt not yyue to hym thi money to vsure, and thou schalt not axe ouer `aboundaunce, ether encrees ouer of fruytis;
Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben.
38 Y am youre Lord God, that ladde you out of the lond of Egipt, that Y schulde yyue to you the lond of Canaan, and that Y schulde be youre God.
Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei.
39 If thi brother compellid bi pouert sillith hym silf to thee, thou schalt not oppresse hym bi seruage of seruauntis,
Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten;
40 but he schal be as an hirid man and tenaunt; `til to the yeer of iubilee he schal worche at thee,
als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen.
41 and aftirward he schal go out with his fre children, and he schal turne ayen to the kynrede, and to `the possessioun of his fadris.
Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen.
42 For thei ben my seruauntis, and Y ledde hem out of the lond of Egipt; thei schulen not be seeld bi the condicioun of seruauntis;
Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!
43 turmente thou not hem bi thi power, but drede thou thi Lord.
Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44 A seruaunt and handmaide be to you of naciouns that ben in youre cumpas,
Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind.
45 and of comelyngis that ben pilgrimys at you, ether thei that ben borun of hem in youre lond; ye schulen haue these seruauntis,
Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben,
46 and bi riyt of eritage ye schulen `sende ouer to aftir comeris, and ye schulen welde with outen ende; sothely oppresse ye not bi power youre britheren, the sones of Israel.
und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen!
47 If the hond of a comelyng and of a pilgrim wexith strong at you, and thi brother is maad pore, and sillith hym silf to hym,
Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft,
48 ether to ony of his kyn, he may be ayenbouyt aftir the sillyng; he that wole of hise britheren, ayenbie hym; bothe `the brother of fadir,
so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen;
49 and the sone of `the fadris brother, and kynesman, and alye. Ellis if also he schal mow, he schal ayenbie hym silf,
oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen.
50 while the yeeris ben rykenid oneli fro the tyme of his sillyng `til in to the yeer of iubylee; and while the money, for which he was seeld, is rikenyd bi the noumbre of yeeris, and while the hire of an hirid man is rikenyd.
Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein.
51 If mo yeeris ben that dwellen `til to the iubilee, bi these yeeris he schal yelde also the prijs; if fewe yeeris ben,
Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten;
52 he schal sette rikenyng with hym bi the noumbre of yeeris;
sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen.
53 and he schal yeelde to the biere that that is residue of yeeris, while tho yeeris, bi whiche he seruyde bifore, ben rikenyd for hiris; he schal not turmente `that Ebreu violentli in thi siyt.
Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 That if he may not be ayenbouyt bi this, he schal go out with his free children in the `yeer of iubilee; for the sones of Israel ben myn seruauntis,
Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm;
55 whiche Y ledde out of the lond of Egipt.
denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.

< Leviticus 25 >