< Leviticus 25 >

1 And the Lord spak to Moises in the hil of Synai,
Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:
2 and seide, Speke thou to the sones of Israel, and thou schalt seye to hem, Whanne ye han entrid in to the lond which Y schal yyue to you, `the erthe kepe the sabat of the Lord;
»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat halten.
3 sixe yeeris thou schalt sowe thi feeld, and sixe yeeris thou schalt kitte thi vyner, and thou schalt gadere the fruytis ther of;
Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;
4 forsothe in the seuenthe yeer schal be sabat of the erthe of the restyng of the Lord;
aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 thou schalt not sowe the feeld, and thou schalt not kitte the vyner, thou schalt not repe tho thingis whiche the erthe bryngith forth `bi fre wille, and thou schalt not gadere the grapis of thi firste fruytis, as vyndage; for it is the yeer of restyng of the lond; but tho schulen be to you in to mete,
auch den Wildwuchs deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr für das Land sein.
6 to thee, and to thi seruaunt, to thin handmaide, and to thin hirid man, and to the comelyng which is a pilgrym at thee; alle thingis that `comen forth,
Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;
7 schulen yyue mete to thi werk beestis and smale beestis.
auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«
8 Also thou schalt noumbre to thee seuene woukis of yeeris, that is, seuene sithes seuene, whiche togidere maken nyn and fourti yeer;
»Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.
9 and thou schalt sowne with a clarioun in the seuenthe monethe, in the tenthe dai of the monethe, in the tyme of propiciacioun, `that is, merci, in al youre lond.
Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen
10 And thou schalt halewe the fiftithe yeer, and thou schalt clepe remissioun to alle the dwellers of thi lond; for thilke yeer is iubilee; a man schal turne ayen to hys possessioun, and ech man schal go ayen to the firste meynee,
und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.
11 for it is iubilee, and the fiftithe yeer. Ye schulen not sowe, nether ye schulen repe thingis, that comen forth freli in the feeld, and ye schulen not gadere the firste fruytis of vyndage, for the halewyng of iubilee;
Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;
12 but anoon ye schulen ete thingis takun awey;
denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.
13 in the yeer of iubilee alle men go ayen to her possessiouns.
In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14 Whanne thou schalt sille ony thing to thi citeseyn, ether schalt bie of hym, make thou not sory thi brother, but bi the noumbre of `yeeris of iubile thou schalt bie of him,
Wenn du also deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,
15 and bi the rekenyng of fruytis he schal sille to thee.
sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Bi as myche as mo yeeris dwellen after the iubilee, by so myche also the prijs schal encreesse, and bi as myche as thou noumbrist lesse of tyme, bi so myche and the biyng schal cost lesse; for he schal sille to thee the time of fruytis.
Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.
17 Nyle ye turment men of youre lynagis, but ech man drede his God; for Y am youre Lord God.
Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 Do ye my comaundementis, and kepe ye my domes, and fille ye tho, that ye moun dwelle in his lond without ony drede,
So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.
19 and that the erthe brynge forth hise fruytis to you, whiche ye schulen ete `til to fulnesse, and drede not the assailyng of ony man.
Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.
20 That if ye seien, what schulen we ete in the seuenthe yeer, if we sowen not, nether gaderen oure fruytis?
Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,
21 Y schal yyue my blessyng to you in the sixte yeer, and it schal make fruytis of three yeer;
so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
22 and ye schulen sowe in the eiyte yeer, and ye schulen ete elde fruytis `til to the nynthe yeer; til newe thingis comen forth ye schulen ete the elde thingis.
Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.
23 Also the lond schal not be seeld `in to with outen ende, for it is myn, and ye ben my comelyngis and tenauntis;
Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 wherfor al the cuntre of youre possessioun schal be seeld vndur the condicioun of ayenbiyng.
Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«
25 If thi brother is maad pore, and sillith his litil possessioun, and his nyy kynesman wole, he may ayenbie that that he seelde;
»Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.
26 sotheli if he hath no nyy kynesman, and he may fynde prijs to ayenbie,
Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,
27 the fruytis schulen be rekynyd fro that tyme in which he seelde, and he schal yelde `that that is residue to the biere, and he schal resseyue so his possessioun.
so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.
28 That if his hond fynde not, that he yelde the prijs, the biere schal haue that that he bouyte, `til to the yeer of iubilee; for in that yeer ech sillyng schal go ayen to the lord, and to the firste weldere.
Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.
29 He that sillith his hows, with ynne the wallis of a citee, schal haue licence to ayenbie til o yeer be fillid;
Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.
30 if he ayenbieth not, and the sercle of the yeer is passid, the biere schal welde it, and his eiris `in to with outen ende, and it schal not mow be ayenbouyt, ye, in the iubilee.
Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.
31 Forsothe if the hows is in a town `that hath not wallis, it schal be seeld bi the lawe of feeldis; sotheli if it is not ayenbouyt in the iubilee, it schal turne ayen to `his lord.
Dagegen die Häuser in den Gehöften, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.
32 The howsis of dekenes, that ben in citees, moun euer be ayenbouyt; if tho ben not ayenbouyt,
Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
33 tho schulen turne ayen in the iubilee `to the lordis; for the `howsis of the citees of dekenes ben for possessiouns among the sones of Israel;
Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34 forsothe the suburbabis of hem schulen not be seeld, for it is euerlastynge possessioun.
Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«
35 If thi brother is maad pore, and feble in power, and thou resseyuest hym as a comelyng and pilgrym, and he lyueth with thee,
»Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.
36 take thou not vsuris of hym, nether more than thou hast youe; drede thou thi God, that thi brothir mai lyue anentis thee.
Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37 Thou schalt not yyue to hym thi money to vsure, and thou schalt not axe ouer `aboundaunce, ether encrees ouer of fruytis;
Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag:
38 Y am youre Lord God, that ladde you out of the lond of Egipt, that Y schulde yyue to you the lond of Canaan, and that Y schulde be youre God.
ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
39 If thi brother compellid bi pouert sillith hym silf to thee, thou schalt not oppresse hym bi seruage of seruauntis,
Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,
40 but he schal be as an hirid man and tenaunt; `til to the yeer of iubilee he schal worche at thee,
nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
41 and aftirward he schal go out with his fre children, and he schal turne ayen to the kynrede, and to `the possessioun of his fadris.
dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.
42 For thei ben my seruauntis, and Y ledde hem out of the lond of Egipt; thei schulen not be seeld bi the condicioun of seruauntis;
Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.
43 turmente thou not hem bi thi power, but drede thou thi Lord.
Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!
44 A seruaunt and handmaide be to you of naciouns that ben in youre cumpas,
Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst, so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
45 and of comelyngis that ben pilgrimys at you, ether thei that ben borun of hem in youre lond; ye schulen haue these seruauntis,
Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,
46 and bi riyt of eritage ye schulen `sende ouer to aftir comeris, and ye schulen welde with outen ende; sothely oppresse ye not bi power youre britheren, the sones of Israel.
und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!
47 If the hond of a comelyng and of a pilgrim wexith strong at you, and thi brother is maad pore, and sillith hym silf to hym,
Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
48 ether to ony of his kyn, he may be ayenbouyt aftir the sillyng; he that wole of hise britheren, ayenbie hym; bothe `the brother of fadir,
so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag ihn loskaufen;
49 and the sone of `the fadris brother, and kynesman, and alye. Ellis if also he schal mow, he schal ayenbie hym silf,
oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.
50 while the yeeris ben rykenid oneli fro the tyme of his sillyng `til in to the yeer of iubylee; and while the money, for which he was seeld, is rikenyd bi the noumbre of yeeris, and while the hire of an hirid man is rikenyd.
Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
51 If mo yeeris ben that dwellen `til to the iubilee, bi these yeeris he schal yelde also the prijs; if fewe yeeris ben,
Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;
52 he schal sette rikenyng with hym bi the noumbre of yeeris;
wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.
53 and he schal yeelde to the biere that that is residue of yeeris, while tho yeeris, bi whiche he seruyde bifore, ben rikenyd for hiris; he schal not turmente `that Ebreu violentli in thi siyt.
Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.
54 That if he may not be ayenbouyt bi this, he schal go out with his free children in the `yeer of iubilee; for the sones of Israel ben myn seruauntis,
Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 whiche Y ledde out of the lond of Egipt.
Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«

< Leviticus 25 >