< Leviticus 25 >

1 And the Lord spak to Moises in the hil of Synai,
Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 and seide, Speke thou to the sones of Israel, and thou schalt seye to hem, Whanne ye han entrid in to the lond which Y schal yyue to you, `the erthe kepe the sabat of the Lord;
Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Jehova einen Sabbath feiern. [Eig. ruhen]
3 sixe yeeris thou schalt sowe thi feeld, and sixe yeeris thou schalt kitte thi vyner, and thou schalt gadere the fruytis ther of;
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes [W. seinen Ertrag] einsammeln.
4 forsothe in the seuenthe yeer schal be sabat of the erthe of the restyng of the Lord;
Aber im siebten Jahre soll ein Sabbath der Ruhe für das Land sein, ein Sabbath dem Jehova; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 thou schalt not sowe the feeld, and thou schalt not kitte the vyner, thou schalt not repe tho thingis whiche the erthe bryngith forth `bi fre wille, and thou schalt not gadere the grapis of thi firste fruytis, as vyndage; for it is the yeer of restyng of the lond; but tho schulen be to you in to mete,
den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: es soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein.
6 to thee, and to thi seruaunt, to thin handmaide, and to thin hirid man, and to the comelyng which is a pilgrym at thee; alle thingis that `comen forth,
Und der Sabbath des Landes soll euch zur Speise dienen, [S. Vers 12] dir und deinem Knechte und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
7 schulen yyue mete to thi werk beestis and smale beestis.
und deinem Vieh und dem wilden Getier, das in deinem Lande ist, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
8 Also thou schalt noumbre to thee seuene woukis of yeeris, that is, seuene sithes seuene, whiche togidere maken nyn and fourti yeer;
Und du sollst dir sieben Jahrsabbathe zählen, siebenmal sieben Jahre, so daß die Tage von sieben Jahrsabbathen dir 49 Jahre ausmachen.
9 and thou schalt sowne with a clarioun in the seuenthe monethe, in the tenthe dai of the monethe, in the tyme of propiciacioun, `that is, merci, in al youre lond.
Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, den Posaunenschall [Eig. die Lärmposaune] ergehen lassen; an dem Versöhnungstage sollt ihr die Posaune ergehen lassen durch euer ganzes Land.
10 And thou schalt halewe the fiftithe yeer, and thou schalt clepe remissioun to alle the dwellers of thi lond; for thilke yeer is iubilee; a man schal turne ayen to hys possessioun, and ech man schal go ayen to the firste meynee,
Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen und sollt im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr [Eig. Halljahr; H. Jobel: Schall, Hall] soll es euch sein, und ihr werdet ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und ein jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht.
11 for it is iubilee, and the fiftithe yeer. Ye schulen not sowe, nether ye schulen repe thingis, that comen forth freli in the feeld, and ye schulen not gadere the firste fruytis of vyndage, for the halewyng of iubilee;
Ein Jubeljahr soll dasselbe, das Jahr des fünfzigsten Jahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen; [Eig. abschneiden]
12 but anoon ye schulen ete thingis takun awey;
denn ein Jubeljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13 in the yeer of iubilee alle men go ayen to her possessiouns.
In diesem Jahre des Jubels sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
14 Whanne thou schalt sille ony thing to thi citeseyn, ether schalt bie of hym, make thou not sory thi brother, but bi the noumbre of `yeeris of iubile thou schalt bie of him,
Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet oder von der Hand eures Nächsten etwas kaufet, so soll keiner seinen Bruder bedrücken. [O. übervorteilen]
15 and bi the rekenyng of fruytis he schal sille to thee.
Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Bi as myche as mo yeeris dwellen after the iubilee, by so myche also the prijs schal encreesse, and bi as myche as thou noumbrist lesse of tyme, bi so myche and the biyng schal cost lesse; for he schal sille to thee the time of fruytis.
Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
17 Nyle ye turment men of youre lynagis, but ech man drede his God; for Y am youre Lord God.
Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken, [O. übervorteilen] und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin Jehova, euer Gott.
18 Do ye my comaundementis, and kepe ye my domes, and fille ye tho, that ye moun dwelle in his lond without ony drede,
Und so tut meine Satzungen, und beobachtet meine Rechte und tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Lande.
19 and that the erthe brynge forth hise fruytis to you, whiche ye schulen ete `til to fulnesse, and drede not the assailyng of ony man.
Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen.
20 That if ye seien, what schulen we ete in the seuenthe yeer, if we sowen not, nether gaderen oure fruytis?
Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebten Jahre essen? Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein: -
21 Y schal yyue my blessyng to you in the sixte yeer, and it schal make fruytis of three yeer;
ich werde euch ja im sechsten Jahre meinen Segen entbieten, daß es den Ertrag für drei Jahre bringe;
22 and ye schulen sowe in the eiyte yeer, and ye schulen ete elde fruytis `til to the nynthe yeer; til newe thingis comen forth ye schulen ete the elde thingis.
und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen.
23 Also the lond schal not be seeld `in to with outen ende, for it is myn, and ye ben my comelyngis and tenauntis;
Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir.
24 wherfor al the cuntre of youre possessioun schal be seeld vndur the condicioun of ayenbiyng.
Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande Lösung gestatten.
25 If thi brother is maad pore, and sillith his litil possessioun, and his nyy kynesman wole, he may ayenbie that that he seelde;
Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag [O. soll] sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
26 sotheli if he hath no nyy kynesman, and he may fynde prijs to ayenbie,
Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht,
27 the fruytis schulen be rekynyd fro that tyme in which he seelde, and he schal yelde `that that is residue to the biere, and he schal resseyue so his possessioun.
so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 That if his hond fynde not, that he yelde the prijs, the biere schal haue that that he bouyte, `til to the yeer of iubilee; for in that yeer ech sillyng schal go ayen to the lord, and to the firste weldere.
Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
29 He that sillith his hows, with ynne the wallis of a citee, schal haue licence to ayenbie til o yeer be fillid;
Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
30 if he ayenbieth not, and the sercle of the yeer is passid, the biere schal welde it, and his eiris `in to with outen ende, and it schal not mow be ayenbouyt, ye, in the iubilee.
Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.
31 Forsothe if the hows is in a town `that hath not wallis, it schal be seeld bi the lawe of feeldis; sotheli if it is not ayenbouyt in the iubilee, it schal turne ayen to `his lord.
Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.
32 The howsis of dekenes, that ben in citees, moun euer be ayenbouyt; if tho ben not ayenbouyt,
Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein.
33 tho schulen turne ayen in the iubilee `to the lordis; for the `howsis of the citees of dekenes ben for possessiouns among the sones of Israel;
Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines [d. h. des Leviten, der verkauft hat] Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
34 forsothe the suburbabis of hem schulen not be seeld, for it is euerlastynge possessioun.
Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
35 If thi brother is maad pore, and feble in power, and thou resseyuest hym as a comelyng and pilgrym, and he lyueth with thee,
Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremdling und der Beisasse soll er bei dir leben.
36 take thou not vsuris of hym, nether more than thou hast youe; drede thou thi God, that thi brothir mai lyue anentis thee.
Du sollst nicht Zins und Wucher [Eig. Aufschlag bei der Rückerstattung entlehnter Nahrungsmittel] von ihm nehmen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.
37 Thou schalt not yyue to hym thi money to vsure, and thou schalt not axe ouer `aboundaunce, ether encrees ouer of fruytis;
Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Wucher geben.
38 Y am youre Lord God, that ladde you out of the lond of Egipt, that Y schulde yyue to you the lond of Canaan, and that Y schulde be youre God.
Ich bin Jehova, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
39 If thi brother compellid bi pouert sillith hym silf to thee, thou schalt not oppresse hym bi seruage of seruauntis,
Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; wie ein Tagelöhner,
40 but he schal be as an hirid man and tenaunt; `til to the yeer of iubilee he schal worche at thee,
wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jubeljahre soll er bei dir dienen.
41 and aftirward he schal go out with his fre children, and he schal turne ayen to the kynrede, and to `the possessioun of his fadris.
Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
42 For thei ben my seruauntis, and Y ledde hem out of the lond of Egipt; thei schulen not be seeld bi the condicioun of seruauntis;
Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43 turmente thou not hem bi thi power, but drede thou thi Lord.
Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44 A seruaunt and handmaide be to you of naciouns that ben in youre cumpas,
Was aber deinen Knecht und deine Magd [O. deinen Sklaven und deine Sklavin] betrifft, die du haben wirst: von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen möget ihr Knecht und Magd kaufen.
45 and of comelyngis that ben pilgrimys at you, ether thei that ben borun of hem in youre lond; ye schulen haue these seruauntis,
Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen möget ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Lande gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
46 and bi riyt of eritage ye schulen `sende ouer to aftir comeris, and ye schulen welde with outen ende; sothely oppresse ye not bi power youre britheren, the sones of Israel.
und ihr möget sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese möget ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
47 If the hond of a comelyng and of a pilgrim wexith strong at you, and thi brother is maad pore, and sillith hym silf to hym,
Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprößling aus dem Geschlecht des Fremdlings verkauft,
48 ether to ony of his kyn, he may be ayenbouyt aftir the sillyng; he that wole of hise britheren, ayenbie hym; bothe `the brother of fadir,
so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag [O. soll] ihn lösen.
49 and the sone of `the fadris brother, and kynesman, and alye. Ellis if also he schal mow, he schal ayenbie hym silf,
Entweder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
50 while the yeeris ben rykenid oneli fro the tyme of his sillyng `til in to the yeer of iubylee; and while the money, for which he was seeld, is rikenyd bi the noumbre of yeeris, and while the hire of an hirid man is rikenyd.
Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein. [d. h. seine Arbeitszeit soll derjenigen eines Tagelöhners entsprechend ihm angerechnet werden]
51 If mo yeeris ben that dwellen `til to the iubilee, bi these yeeris he schal yelde also the prijs; if fewe yeeris ben,
Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgelde zurückzahlen;
52 he schal sette rikenyng with hym bi the noumbre of yeeris;
und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahre, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung zurückzahlen.
53 and he schal yeelde to the biere that that is residue of yeeris, while tho yeeris, bi whiche he seruyde bifore, ben rikenyd for hiris; he schal not turmente `that Ebreu violentli in thi siyt.
Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
54 That if he may not be ayenbouyt bi this, he schal go out with his free children in the `yeer of iubilee; for the sones of Israel ben myn seruauntis,
Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im Jubeljahre frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 whiche Y ledde out of the lond of Egipt.
Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jehova, euer Gott.

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