< 2 Mose 22 >

1 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und dann es schlachtet oder es verkauft, dann gebe er für das Rind fünf und für das Schaf vier andere!
Wenn jemand einen Ochsen oder Schaf stiehlt und schlachtet es oder verkauft es, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
2 Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und dann totgeschlagen, so entsteht seinetwegen keine Blutschuld.
Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird drob geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
3 Hat dabei aber schon die Sonne geschienen, dann ist seinethalben Blutschuld. Ersatz muß der Dieb leisten. Hat er nichts, dann werde er für seinen Diebstahl verkauft.
Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten. Hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
4 Wird bei ihm das Gestohlene, Rind, Esel oder Schaf noch lebend gefunden, dann leiste er nur doppelte Buße!
Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei Ochse, Esel oder Schaf, so soll er's zwiefältig wiedergeben.
5 Läßt jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden und läßt er das Vieh laufen, daß es ein anderes Feld abweidet, dann gebe er zum Ersatz das Beste von seinem Feld und Weinberg!
Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädiget, daß er sein Vieh lässet Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberge wiedererstatten.
6 Wenn Feuer auskommt und Gestrüpp ergreift und ein Getreidehaufen wird dabei verbrannt oder das Korn auf dem Halm oder das Feld, dann ersetze, wer den Brand entzündet hat!
Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennet die Garben oder Getreide, das noch stehet, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.
7 Wenn jemand seinem Genossen Geld gibt oder Geräte zum Aufheben und dies ist aus dem Hause des Mannes gestohlen worden, dann ersetze der Dieb doppelt, falls er entdeckt wird!
Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu behalten tut, und wird demselbigen aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zwiefältig wiedergeben.
8 Wird aber der Dieb nicht entdeckt, dann trete der Hausherr vor die Gottheit, wenn er sich nicht an des anderen Habe vergriffen hat!
Findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die Götter bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.
9 Bei Unterschlagung eines Rindes, eines Esels, eines Schafes, eines Mantels, bei allem, was abhanden gekommen und wovon man sagt: 'Das ist es', komme vor die Gottheit der beiden Sache! Wen Gott schuldig spricht, der ersetze dem anderen doppelt!
Wo einer den andern schuldiget um einigerlei Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so sollen beider Sachen vor die Götter kommen. Welchen die Götter verdammen, der soll's zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
10 Wenn jemand einem anderen Esel oder Rinder oder Schafe oder sonst ein Tier zu hüten gibt und es stirbt oder wird verstümmelt oder verschleppt und keiner sieht es,
Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder Schaf oder irgend ein Vieh zu behalten tut, und stirbt ihm, oder wird beschädiget, oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand siehet,
11 dann entscheidet zwischen beiden der Schwur beim Herrn, er habe nicht seine Hand an des anderen Habe gelegt. Das nehme der Besitzer an, und jener hat nichts zu ersetzen!
so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Guts HERR soll's annehmen, daß jener nicht bezahlen müsse.
12 Ward es aber in seinem Beisein gestohlen, dann ersetze er dem Eigentümer!
Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem HERRN bezahlen.
13 Und wenn es zerrissen ward und er kann des zerrissenen Tieres Fell vorlegen, dann ersetze er nichts!
Wird es aber zerrissen, so soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
14 Wenn aber jemand eins vom anderen entlehnt und es wird verstümmelt oder stirbt, dann ersetze er, wenn sein Besitzer nicht zugegen war!
Wenn es jemand von seinem Nächsten entlehnet, und wird beschädiget oder stirbt, daß sein HERR nicht dabei ist, so soll er's bezahlen.
15 War aber der Besitzer da, dann ersetze er nichts! War es gemietet, bekommt er dafür den Mietpreis.
Ist aber sein HERR dabei, so soll er's nicht bezahlen, so er's um sein Geld gedinget hat.
16 Betört jemand eine noch nicht verlobte Jungfrau und wohnt er ihr bei, dann mache er sie durch Morgengabe zum Weib!
Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht vertrauet ist, und beschläft sie, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben.
17 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so zahle er nach der Brautgabe der Jungfrauen!
Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.
18 Du sollst nicht eine Verführerin aufziehen!
Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
19 Wer einem Tier beiwohnt, sterbe des Todes!
Wer ein Vieh beschläft, der soll des Todes sterben.
20 Wer den Göttern opfert, sei im Banne! Einzig und allein dem Herrn!
Wer den Göttern opfert, ohne dem HERRN allein, der sei verbannet,
21 Einen Fremdling sollst du nicht drücken noch quälen! Auch ihr seid Fremdlinge im Land Ägypten gewesen.
Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.
22 Ihr sollt nie Witwen und Waisen bedrücken!
Ihr sollt keine Witwen und Waisen beleidigen.
23 Drückst du sie, dann schreit sie zu mir, und ich höre ihr Schreien.
Wirst du sie beleidigen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören;
24 Aufflammt mein Zorn, und mit dem Schwerte töt ich euch, und eure Weiber werden Witwen, und Waisen eure Kinder.
so wird mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.
25 Leihst du Geld meinem Volk, dem Armen bei dir, sei ihm nie wie ein Wucherer! Zins sollt ihr ihm nicht auferlegen!
Wenn du Geld leihest meinem Volk, das arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden dringen und keinen Wucher auf ihn treiben.
26 Pfändest du des Genossen Mantel, gib ihn zurück bis zum Sonnenuntergang!
Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergehet.
27 Denn er ist seine einzige Hülle, für seine Haut sein Kleid. Worin soll er sich schlafen legen? Schreit er zu mir, dann höre ich darauf. Denn ich bin mitleidsvoll.
Denn sein Kleid ist seine einige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich, ihn erhören; denn ich bin gnädig.
28 Du sollst Gott nicht lästern. Du sollst keinem Fürsten deines Volkes fluchen!
Den Göttern sollst du nicht fluchen und den Obersten in deinem Volk sollst du nicht lästern.
29 Hinterziehen sollst du nicht deine Fülle noch dein Tröpflein! Gib mir deiner Söhne Erstgeborenen!
Deine Fülle und Tränen sollst du nicht verziehen. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.
30 So sollst du auch mit deinem Rinde und deinem Schafe tun! Bei seiner Mutter bleibe es sieben Tage! Am achten magst du es mir bringen.
So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schaf. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du mir's geben.
31 Heilige Männer sollt ihr mir sein! Zerrissenes Wildfleisch sollt ihr nicht essen! Den Hunden sollt ihr es vorwerfen!
Ihr sollt heilige Leute vor mir sein: darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern vor die Hunde werfen.

< 2 Mose 22 >